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Pflichten des Fahrzeugführers #39755 09.10.2025 15:50
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Bergmannsheil Offline OP
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§ 28 Nr. Nr. 13 GGVSEB 2025:
"...die Einnahme von alkoholischen Getränken oder der Substanz Tetrahydrocannabinol zu unterlassen und die Fahrt mit diesen Beförderungseinheiten nicht anzutreten, wenn er unter der Wirkung solcher Getränke mit einer Wirkung bis zu 0,249 mg/l Atemalkoholkonzentration oder bis zu 0,49 Promille Blutalkoholkonzentration oder unter der Wirkung der Substanz Tetrahydrocannabinol mit bis zu 3,49 ng/ml Tetrahydrocannabinol im Blutserum steht;..."

Bislang steht in meinen Checklisten für den Verlader bei der Verladung von GG als Checkpunkt: Fahrer ist anscheinend nicht alkoholisiert. Dies wird in den Unterweisung so übersetzt, dass mit dem Fahrer gesprochen werden soll und dabei darauf geachtet werden soll, wie die Antwort ausfällt (verwaschen, Suche nach Wörtern, der Mensch wankt, der Atem riecht nach Alkohol oder Minze zum Übertönen). Dies reicht ja aus.

Mal eine Frage an die Praktiker: Wie kann jetzt THC plausibel "getestet" werden? gilt es, auf große oder keine Pupillen zu achten? Sprachduktus? Ständiges Grinsen? Gibt es halbwegs valide Hinweise?

Dann noch eine Verständnisfrage: Der Fahrer darf kein GG fahren, wenn er einen BAK von BIS ZU 0,49 Promille hat. Bei höherem BAK darf er fahren????


Auch ein Traumjob berechtigt nicht zum Schlaf während der Arbeitszeit.
Re: Pflichten des Fahrzeugführers [Re: Bergmannsheil] #39756 09.10.2025 16:01
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M.A.T. Offline
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Hallo, Bergmannsheil
da haben Sie ja etwas sehr Feines aufgetan. Der Einleitungssatz sagt natürlich aus was gemeint ist, aber speziell diese Formulierung lädt schon zur Interpretation ein.
Wie man das als zivile Partei an der Beförderung feststellen könnte weiß ich nicht, ich bezweifle auch daß man dazu berechtigt wäre (außer bei offensichtlichen Ausfallerscheinungn).
Danke! fürs Teilen und Gruß
M.A.T.

Re: Pflichten des Fahrzeugführers [Re: Bergmannsheil] #39757 09.10.2025 16:02
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Gerald Offline
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Hallo Bergmannsheil,
Antwort auf
Dann noch eine Verständnisfrage: Der Fahrer darf kein GG fahren, wenn er einen BAK von BIS ZU 0,49 Promille hat. Bei höherem BAK darf er fahren????


In dem §24a StVG steht im Absatz 1 "...oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt."

In der GGVSEB "...oder bis zu 0,49 Promille Blutalkoholkonzentration...", und damit sind wir bei 0,00 Promille Blutalkoholkonzentration für Gefahrgutfahrer!!

Nachtrag:
Ich musste erst einmal die Quelle suchen, und zwar steht in der Gefährlichen Ladung" Heft 9 auf Seite 20 bis 22 ein Beitrag "Einheitlich mit Gewähr" von Dr. Norbert Müller und speziell auf Seite 22 unten zu "Nr. 7-5S (geändert): zu 75.1.1 + 7.5.1.2 in der Anmerkung: Folge der Änderung des §28 Nr. 15 GGVSEB (Einbezug von Tetrahydrocannabinol (THC). Dürfte für den Verlader/Befüller schwer zu kontrollieren sein." Da musste ich schon damals beim Lesen des Artikels schmunzeln und der Verfasser hat hier vollkommen Recht.

Zuletzt bearbeitet von Gerald; 09.10.2025 16:14. Bearbeitungsgrund: Nachtrag:

Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Pflichten des Fahrzeugführers [Re: Gerald] #39758 09.10.2025 16:05
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M.A.T. Offline
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Gerald,
geht denn hier nicht das speziellere Recht vor? Welchen Sinn hätte es denn andernfalls?
Gruß
M.A.T.

Re: Pflichten des Fahrzeugführers [Re: M.A.T.] #39760 09.10.2025 16:22
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Gerald Offline
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Hallo M.A.T.,
Antwort auf
geht denn hier nicht das speziellere Recht vor?


In der GGVSEB §28 steht: "oder bis zu 0,49 Promille Blutalkoholkonzentration", damit sind wir bei 0,00 Promille, denn trotzdem greift natürlich der §24a StVG mit der 0,5 Promille Grenze!

Zum Beispiel hat der Kraftfahrer noch ander gesetzliche Bestimmungen einzuhalten, wie die StVO u.ä.!

Aber über die GGVSEB kann man nun mal nicht das Straßenverkehrsgesetz aushebeln.

Ich kann mich noch daran entsinnen, das es im Freistaat Bayern eine ander Grenze über die RSEB gab, muss mal nachsehen, ob ich das noch finde.

Ich habe es gefunden, hier sind die Quellen:

- Anwendungshinweise des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie vom 07.Juli 2005, Az.: 7313 – VII/8d – 15640

- Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie vom 27.Oktober 2009, Az.: VII/8-7306d1/2/30

- Anwendungshinweise des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie vom 06.Juni 2011, Az.: VII/8-7306d1/4/33

Leider habe ich die Festlegungen in der RSEB Anlage 7 von meiner Folie zu diesem Thema nicht mehr in meinem Archiv, aber ich habe mal eine Datei angehangen, welche das Textlich wiedergibt.

Und wir hatten dazu schon mal Beiträge, war zwar 2011, aber interessant sind die Beiträge schon.

Anhänge
angehängtes PDF-Dokument
RSEB 2011 Besonderheit Bayern.pdf (146.93 KB, 5 Downloads)

Gruss aus Unterfranken

Gerald

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