Hallo M.A.T.,
geht denn hier nicht das speziellere Recht vor?
In der GGVSEB §28 steht:
"oder bis zu 0,49 Promille Blutalkoholkonzentration", damit sind wir bei 0,00 Promille, denn trotzdem greift natürlich der §24a StVG mit der 0,5 Promille Grenze!
Zum Beispiel hat der Kraftfahrer noch ander gesetzliche Bestimmungen einzuhalten, wie die StVO u.ä.!
Aber über die GGVSEB kann man nun mal nicht das
Straßenverkehrsgesetz aushebeln.
Ich kann mich noch daran entsinnen, das es im Freistaat Bayern eine ander Grenze über die RSEB gab, muss mal nachsehen, ob ich das noch finde.
Ich habe es gefunden, hier sind die Quellen:
- Anwendungshinweise des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie vom 07.Juli 2005, Az.: 7313 – VII/8d – 15640
- Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie vom 27.Oktober 2009, Az.: VII/8-7306d1/2/30
- Anwendungshinweise des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie vom 06.Juni 2011, Az.: VII/8-7306d1/4/33
Leider habe ich die Festlegungen in der RSEB Anlage 7 von meiner Folie zu diesem Thema nicht mehr in meinem Archiv, aber ich habe mal eine Datei angehangen, welche das Textlich wiedergibt.
Und wir hatten dazu schon mal
Beiträge, war zwar 2011, aber interessant sind die Beiträge schon.