Hallo Mark,
ohne die Details zu kennen: Das Kennzeichen für Batterien und der Gefahrzettel 9A besagen ja verschiedene Dinge und nicht nur die Kapazität der enthaltenen Batterien/Zellen.
Wenn die SV 188 angewandt werden soll, dann brauche ich auch das Batteriekennzeichen.
Wenn Lithium-Batterien enthalten sind, die die SV 188 nicht anwenden können oder wollen, dann brauche ich 9A und den ganzen Rest der Vorschriften.
Insofern kann man aus meiner Sicht durchaus beides in einem Versandstück vereinigen und bräuchte dann auch sowohl das Kennzeichen als auch den Gefahrzettel. Man könnte sich aber auch überlegen, auf die Anwendung der SV 188 zu verzichten und alle Batterien als "reguläres Gefahrgut" befördern, dann bräuchte man natürlich nur 9A.
LG Phil