Hallo, gemäß M361 müssen die Vorschriften des ADR nicht auf gebrauchte Gegenstände, Maschinen oder Geräte angewendet werden, wenn bestimmt Voraussetzungen erfüllt sind. Doch stellt sich für mich die Frage, was hier alles unter "gebrauchte Gegenstände, Maschinen oder Geräte" fällt. Zählen hierunter auch Rohrleitungen, Maschinenteile, Pumpen, Kühlfallen etc., die mit gefährlichen Gütern kontaminiert sind und zur Wartung, Reinigung als Vorbereitung zur Wiederverwendung oder zur Entsorgung transportiert werden müssen? Vielen Dank im Voraus
Zuletzt bearbeitet von Gefahrgut-Man; 12.01.202614:44.
Hallo, sieh mal in meinem Beitrag vom 30.06.2025 nach, da findest Du einen Link zu 2. Gebrauchte Gegenstände, wo Du in einem Dokument die Änderung für 2027 nachlesen kannst, sogar mit Bildern.
Das dürfte Deiner Frage besser erläutern, denn weil dies im ADR 2025 nicht steht, deswegen gab es die M 350 welche aber am 31 12.2024 abgelaufen ist, jetzt gibt es die M 361, welche bis zum 31.12.2026 gültig ist.
Hallo, m.E. gibt der Wortlaut der M361 das problemlos her. Es sind Gegenstände, und sie werden zum Recycling / Entsorgung transportiert. Gruß M.A.T.
"carried for repair, inspection, maintenance, disposal or recycling." Darf also auch Reparatur, Inspektion oder Wartung sein, nicht nur Entsorgung des ganzen Teils sondern kann man durchaus Entsorgung des Inhalts drunter verstehen.
Ursprünglich geschrieben von: Gefahrgut-Man
Hallo, gemäß M361 müssen die Vorschriften des ADR nicht auf gebrauchte Gegenstände, Maschinen oder Geräte angewendet werden, wenn bestimmt Voraussetzungen erfüllt sind. Doch stellt sich für mich die Frage, was hier alles unter "gebrauchte Gegenstände, Maschinen oder Geräte" fällt. Zählen hierunter auch Rohrleitungen, Maschinenteile, Pumpen, Kühlfallen etc., die mit gefährlichen Gütern kontaminiert sind und zur Wartung, Reinigung als Vorbereitung zur Wiederverwendung oder zur Entsorgung transportiert werden müssen? Vielen Dank im Voraus
Ja zählen dazu. Oft muss man ja für eine Wartung, Inspektion oder Reparatur vorher reinigen... und wenn fertig inspiziert bzw. gewartet bzw. repariert wurde, darf man natürlich auch weiter-/ wiederverwenden.
Vielen Dank an alle. Die M361 gilt ja erstmal bis Ende des Jahres, aber lt. dem Beitrag von Gerald ist ja ein neuer Unterabschnitt 2.1.5.7 zu erwarten.
Was mir aber dort ein wenig Sorge bereitet, ist der Punkt e) "die Gegenstände, Maschinen oder Geräte sind mit «ENTHÄLT GEFÄHRLICHE GÜTER» gekennzeichnet"
Wenn wirklich jeder Gegenstand/Maschine oder Geräte mit dem Wortlaut gekennzeichnet werden soll, wird man ja nicht mehr fertig. Ich gehe doch mal stark davon aus, dass damit die Kennzeichnung des Behälters gemeint ist, in denen die Gegenstände verpackt sind.
Vielen Dank an alle. Die M361 gilt ja erstmal bis Ende des Jahres, aber lt. dem Beitrag von Gerald ist ja ein neuer Unterabschnitt 2.1.5.7 zu erwarten.
Was mir aber dort ein wenig Sorge bereitet, ist der Punkt e) "die Gegenstände, Maschinen oder Geräte sind mit «ENTHÄLT GEFÄHRLICHE GÜTER» gekennzeichnet"
Wenn wirklich jeder Gegenstand/Maschine oder Geräte mit dem Wortlaut gekennzeichnet werden soll, wird man ja nicht mehr fertig. Ich gehe doch mal stark davon aus, dass damit die Kennzeichnung des Behälters gemeint ist, in denen die Gegenstände verpackt sind.
Abwarten, was am Ende wirklich ins ADR 2027 kommt. Ja, es würde sinnvoll sein, bei verpackten Geräten etc. den auf der Verpackung anzubringen. Hoffentlich diskutiert man das nochmal.
Falls 2.1.5.7 gar nicht ins ADR kommt, dann gibt es eine neue M-Vereinbarung. Die M361 hatte ja auch einen Vorgänger. Wenn sie einen Nachfolger kriegt, zeichnet D + irgendein anderer Staat hoffentlich ganz schnell und dann geht es erstmal so weiter.
aber lt. dem Beitrag von Gerald ist ja ein neuer Unterabschnitt 2.1.5.7 zu erwarten.
Ja, genau so ist es, auf der nächsten Tagung vom 24. bis 27. MÄRZ 2026 in Bern steht es auf der Tagesordnung, und somit müssen wir mal abwarten, was wirklich im Text vom ADR 2027 steht. Aber man sich diesem Thema an, Du bist also nicht der Einzige.
Eigentlich hatte ich den Link in meinem Beitrag aufgenommen, weil im Antrag auch Bilder beigefügt sind, passt natürlich für uns Ausbilder, aber eben auch für andere.
Da habe ich dann auch mal eine Frage: Was ist mit neuen Verbrennungsmotoren? Diese absolvieren einen Probelauf und enthalten danach Reste von Benzin oder Diesel.
Die folgenden Kriterien treffen hier nicht zu: "Die gebrauchten Gegenstände, Maschinen oder Geräte werden zur Reparatur, Inspektion, Wartung, Entsorgung oder Wiederverwertung befördert".
Wenn Sie diesen Satz noch einmal lesen, werden sie ihn verstehen!
Gemäß M361 ist "eine Kopie dieser Vereinbarung ist in der Beförderungseinheit mitzuführen". Weiß jemand. ob es eine offizielle deutsche Version (mit entsprechender Unterzeichnung) gibt? Ich kenne nur die englische Version
Englisches Original mitführen + deutsche Übersetzung mit Wasserzeichen, dass es keine amtliche Übersetzung ist (sondern eine von deepl und mir, also geprüft). Deutsch einfach für den Fall einer Kontrolle, erleichert sicher einiges.
Hallo, es lohnt sich, öfters mal bei der UNECE reinzuschauen, manchmal tauchen da dt. Versionen auf, übrigens für evtl. gleichlautende RID-Multis beim OCTI (die sind etwas fixer und tatsächlich mehrsprachig). Es gab mal eine Zeit, da wurden die dt. Multis beim BMV auf der Netzseite veröffentlicht, das war als die Seite noch regelmäßig aktualisiert wurde (jetzt wohl wieder Neuland). Amtlich wird die Fassung im Verkehrsblatt verkündet, wenn auch mit zeitlichem Verzug. Die amtliche Austria-Fassung hänge ich mal an. M.A.T.
Ich muss das Thema doch nochmal aufgreifen. Der entscheidende Punkt bei der M361 ist m. E. ist, dass die M361 nur dann angewendet werden kann, wenn .... ... "Maßnahmen getroffen wurden, welche sicherstellen, dass die Inhalte sicher eingeschlossen sind und unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindert wird". ... Was bedeutet das für Rohrleitungen, die innen mit gefährlichen Gütern kontaminiert sind? Auch wenn diese in Gefahrgut-Transportkisten (z.B. von der Fa. ZARGES) verpackt sind, müssten die Öffnungen dann ja so verschlossen werden (reicht es dann z.B. die Öffnungen abzukleben), dass unter normalen Beförderungsbedingungen" kein Inhalt austreten kann. Hinweis: In unseren Rohrleitungen (sowie in Kühlfallen und in anderen "Gegenstände und Geräte)" verbleiben durch die vielfältigen Produktionsprozesse Reaktionsprodukte unterschiedlicher Zusammensetzung. Diese müssen daher regelmäßig extern gereinigt werden.
Dicke Tüte, Öffnungen abkleben, zustöpseln, Blindflansche etc. - aber auch aus der Kiste kommt ja nix raus. Der Schutzgedanke ist doch: keine gefährlichen Güter freisetzen, aus einer Umschließung entweichen lassen.
Ob dann in der Kiste Reste sind ist eher eine Frage des Gefahrstoffrechts und Arbeitsschutzes für den Bereich, in dem die Kisten geöffnet/ gereinigt werden.