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Fragen zur Gb-Prüfung IHK #40337 28.01.2026 10:14
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Hazardy Offline OP
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Hallo zusammen,

bin kurz vor der Prüfung und habe noch ein paar formelle Fragen und hoffe, dass ihr mir weiterhelfen könnt:

1.
Unterliegt UN 3065 VG II in Fässern von 200 l den Vorschriften des ADR? Nennen Sie auch die Sondervorschrift!
Antwort: Nein, dieser Stoff unterliegt nicht dem ADR für Behälter mit einem Fassungsraum von 250 l. Sondervorschrift 145.
Da hier keine, wie bei anderen Fragen durchaus üblich, Begründung verlangt wird, reicht da nicht auch ein "Nein, Sondervorschrift 145" ?

2.
Sofern nach der Fundstelle gefragt wird, gebe ich Absatz + Buchstabe, z.B. 2.2.51.1.10 b) an.
Wie ist es bei einer Frage nach dem Unterabschnitt, Absatz etc.? Reicht da Frage nach dem Absatz 2.2 51.1.10 oder müsste ich die den Buchstaben b) mit angeben?

3.
Zum Schluss noch eine Frage, die sicherlich nicht einfach zu beantworten ist:
Bei der Frage, S310 IHK Fragenfundus: Darf UN 0331 Sprengstoff, Typ B, in Tanks befördert werden? Nennen Sie auch die Fundstelle:
Meine Antwort: Ja, sofern in Tabelle 3.2, Spalten 10 und 12, entsprechende Anweisungen (T) bzw. Tankcodierungen angegeben sind. Siehe auch 4.3.2.1.1. bzw. 7.4.1.
Ich denke, dass im Prinzip jede einzelne von mir genannte Fundstelle (es wird nach der Fundstelle im Singular gefragt) zur Beantwortung der Frage ausreichend wäre. Meine Frage: Kontrolliert die Prüfung jemand, der selbst "vom Fach ist" und schaut sich im Zweifelsfall alle genannten Antworten im Detail an oder nimmt der Kontrollierende die IHK-Musterlösungen (die niemand kennt außer der IHK selbst) bei der Kontrolle zur Hilfe und wertet nur diese als richtig / gültig?

Wäre super, wenn gerade zum letzten Punkt auch Herr Winklhofer etwas schreiben würde.

Besten Dank an alle und viele Grüße

Hazardy

Re: Fragen zur Gb-Prüfung IHK [Re: Hazardy] #40339 28.01.2026 12:49
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M.A.T. Offline
Held der Gefahrgutwelt
Offline
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Hallo, nach meiner Wahrnehmung unterliegt die Prüfung durch die IHK deren Regularien, also der Satzung der jeweiligen IHK.. Fragen betreffend die Prüfungsdurchführung im weitesten Sinne wären darum an die Adresse der durchführenden IHK zu richten, denke ich. Externe könnten hier nur Mutmaßungen äußern.
Ihr "sofern" zum 3. Punkt kann ich nicht nachvollziehen, da die Tabelle keine alternativen Auslegungen ermöglicht. Allerdings sehe ich nur die Spalten 10 bzw. 12 (ortsbewegl. oder ADR-Tank) als maßgeblich an, nicht die jeweiligen SV-Spalten, da diese nur spezifizieren was in jenen grundsätzlich geklärt ist, so wie es in den Spaltenbemerkungen steht.
Zu Ihrem 2. Punkt stand in der Diskussion zu Ihrer vorigen Frage zur Struktur des ADR m.E. alles.
Zu Nr. 1 teile ich Ihre Einschätzung nicht, da diese Frage mit 2 Punkten bewertet ist. Der zweite Teil der Antwort stellt fachlich die Begründung für den ersten Teil dar, da in der SV die Erklärung liegt.
Viel Erfolg
M.A.T.


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