Hallo zusammen,
bin kurz vor der Prüfung und habe noch ein paar formelle Fragen und hoffe, dass ihr mir weiterhelfen könnt:
1.
Unterliegt UN 3065 VG II in Fässern von 200 l den Vorschriften des ADR? Nennen Sie auch die Sondervorschrift!
Antwort: Nein, dieser Stoff unterliegt nicht dem ADR für Behälter mit einem Fassungsraum von 250 l. Sondervorschrift 145.
Da hier keine, wie bei anderen Fragen durchaus üblich, Begründung verlangt wird, reicht da nicht auch ein "Nein, Sondervorschrift 145" ?
2.
Sofern nach der Fundstelle gefragt wird, gebe ich Absatz + Buchstabe, z.B. 2.2.51.1.10 b) an.
Wie ist es bei einer Frage nach dem Unterabschnitt, Absatz etc.? Reicht da Frage nach dem Absatz 2.2 51.1.10 oder müsste ich die den Buchstaben b) mit angeben?
3.
Zum Schluss noch eine Frage, die sicherlich nicht einfach zu beantworten ist:
Bei der Frage, S310 IHK Fragenfundus: Darf UN 0331 Sprengstoff, Typ B, in Tanks befördert werden? Nennen Sie auch die Fundstelle:
Meine Antwort: Ja, sofern in Tabelle 3.2, Spalten 10 und 12, entsprechende Anweisungen (T) bzw. Tankcodierungen angegeben sind. Siehe auch 4.3.2.1.1. bzw. 7.4.1.
Ich denke, dass im Prinzip jede einzelne von mir genannte Fundstelle (es wird nach der Fundstelle im Singular gefragt) zur Beantwortung der Frage ausreichend wäre. Meine Frage: Kontrolliert die Prüfung jemand, der selbst "vom Fach ist" und schaut sich im Zweifelsfall alle genannten Antworten im Detail an oder nimmt der Kontrollierende die IHK-Musterlösungen (die niemand kennt außer der IHK selbst) bei der Kontrolle zur Hilfe und wertet nur diese als richtig / gültig?
Wäre super, wenn gerade zum letzten Punkt auch Herr Winklhofer etwas schreiben würde.
Besten Dank an alle und viele Grüße
Hazardy