UN 3481 über 100 Wh im Straßentransport
#40431
11.02.2026 08:42
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nephrotranz
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Neuling
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Neuling
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Guten Morgen,
wir sind ein Kurierdienst aus Niedersachsen und befördern normalerweise ausschließlich ADR, das unter die Mindermengenregelung fällt, da wir seit etwa drei Jahren keinen externen Gefahrgutbeauftragten mehr haben und es uns aufgrund unseres sehr geringen Aufkommens noch nicht gelungen ist, jemanden zu finden, der die Nachfolge übernimmt.
Wir haben nun eine Anfrage eines Kunden, eine Lithium-Ionen-Batterie in Ausrüstung (UN3481, die Batterie ist in einen Roboter eingebaut) zu befördern. Die Batterie hat eine Kapazität von ca. 850 Wh und wiegt etwa 6 kg
Da ich besonders beim Thema Batterien und den damit verbundenen ADR-Vorschriften überfordert bin, wollte ich mir hier rückvergewissern, ob meine Kenntnisse korrekt sind:
- Da die Batterie über 100 Wh liegt, fällt sie nicht unter die Kleinmengenregelung - Der Fahrer benötigt nur eine Unterweisung nach ADR 1.3, aber keinen ADR-Schein - Der Absender muss bestätigen, dass die Batterie zu max. 30% geladen ist - Die Versandkiste muss mit Adresslabel, Gefahrzettel der Klasse 9A und der UN-Nummer gekennzeichnet sein - Wir benötigen zur Beförderung keinen Gefahrgutbeauftragten, da die Sendung unter die 1000-Punkte-Regel fällt
Sind diese Angaben so korrekt? Ich möchte verhindern, dass wir dem Kunden ein Angebot zukommen lassen, von dem wir nachher zurücktreten müssen, weil wir die Sendung gar nicht befördern dürfen.
Vielen Dank für die Hilfe.
Michael Elbers
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Re: UN 3481 über 100 Wh im Straßentransport
[Re: nephrotranz]
#40433
11.02.2026 11:25
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Claudi
Held der Gefahrgutwelt
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Die Welt ist ein Dorf - zumindest die Gefahrgutwelt.
Ich habe genau das gerade im Posteingang. Herr Elbers, Ihre Erkenntnisse sind weitgehend korrekt, Batterie etwas über 5 kg, würde ich auch aufrunden auf 6 kg. x3 = 18 Punkte. Zum Rest ergänze ich mal in kursiv:
- Da die Batterie über 100 Wh liegt, fällt sie nicht unter die Kleinmengenregelung Ja, genauer gesagt fällt sie nicht mehr unter die Erleichterungen nach SP 188 ADR
- Der Fahrer benötigt nur eine Unterweisung nach ADR 1.3, aber keinen ADR-Schein Korrekt. Das ist eine Beförderung nach Freistellung 1.1.3.6 ADR (1000-Punkte-Regel). Das Fahrzeug muss außerdem mit einem 2kg-Feuerlöscher (ABC-Pulverlöscher) ausgestattet sein. Außerdem Beförderungspapier, ggf. gibt es das von der ebenfalls involvierten Spedition mit 3 Buchstaben? Gefahrgutdaten: UN 3481 LITHIUM-IONEN-BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN, 9, (E), 1 Kiste, ... kg, Batteriegewicht . kg, Bef.kat. 2, 18 Punkte
- Der Absender muss bestätigen, dass die Batterie zu max. 30% geladen ist Nein, im ADR gibt es keine Ladebegrenzungen, die Batterie darf auch voll sein. 30% gibt es nur im Luftverkehr für Batterien, die NICHT eingebaut sind (also solo oder mit Ausrüstung unterwegs sind.
- Die Versandkiste muss mit Adresslabel, Gefahrzettel der Klasse 9A und der UN-Nummer gekennzeichnet sein ADR sagt: Gefahrzettel 9A und UN3481. Adresse macht Sinn, muss aber nicht zwingend drauf.
- Wir benötigen zur Beförderung keinen Gefahrgutbeauftragten, da die Sendung unter die 1000-Punkte-Regel fällt. Korrekt.
Die Kiste ist übrigens geeignet, da sie in diesem Fall nicht bauartgeprüft sein muss (da Batterie in Ausrüstung, Verpackungsanweisung P903 (4)).
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