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Orangefarbene Warntafel ohne Gefahrgutbeförderung #40543 09.03.2026 12:15
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GaryKuhper Offline OP
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Das Thema ist, glaube ich, schon so dermaßen ausgetreten, leider finde ich hier im Forum nichts darüber.

Stellt es einen Verstoß dar, wenn ich die orangefarbenen Warntafeln aufgeklappt habe, aber KEIN Gefahrgut befördere???? Also, wenn ich es einfach vergessen habe, diese zu schließen.

Und wie sieht es mit der Überkennzeichnung aus. Nehmen wir mal an ich transportiere kennzeichnungspflichtiges Gefahrgut, entlade unter 1000 Punkte, lasse aber die Warntafeln offen!!

Verstoß???

M.f.G.

Re: Orangefarbene Warntafel ohne Gefahrgutbeförderung [Re: GaryKuhper] #40544 09.03.2026 12:20
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Michael Offline
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Hallo

1. Ja (zumindest findet sich auch in der GGVSEB die klare Ansage, dass zu schließen ist und dies überprüft werden muß)

2. Nein, die Anwendung der Befreiung nach 1.1.3.6 ist eine Option und keine Pflicht.

Gruß
Michael

Re: Orangefarbene Warntafel ohne Gefahrgutbeförderung [Re: GaryKuhper] #40547 09.03.2026 12:43
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M.A.T. Offline
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Hallo, GaryKuhper,
eindeutig ja, sowohl formal als auch sicherheitstechnisch bei nicht-GG (GGVSB § 28 Nr. 7).
Unter 1000 Punkte kenne ich keine Verstoßgrundlage würde aber immer empfehlen, sie abzudecken, weil sonst bei Kontrollen Diskussionen folgen.
Gruß
M.A.T.
@GaryKuhper: eine entsprechende Diskussion, einschließlich des Hinweises auf ein Urteil, finden Sie hier im Forum über die Suche. Wäre interessant zu hören, welche Schlußfolgerung Sie für die Praxis ziehen.


.

Zuletzt bearbeitet von M.A.T.; 09.03.2026 17:10. Bearbeitungsgrund: Nachtrag für Fragesteller
Re: Orangefarbene Warntafel ohne Gefahrgutbeförderung [Re: GaryKuhper] #40549 09.03.2026 16:19
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Gerald Offline
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Hallo,
Antwort auf
Stellt es einen Verstoß dar, wenn ich die orangefarbenen Warntafeln aufgeklappt habe, aber KEIN Gefahrgut befördere???? Also, wenn ich es einfach vergessen habe, diese zu schließen.


Sieh mal in dem ADR unter dem Absatz 5.3.2.1.8, wo steht: "Orangefarbene Tafeln, die sich nicht auf die beförderten gefährlichen Güter oder deren Reste beziehen, müssen entfernt oder verdeckt sein." nach, aber für Deutschland gibt es noch die RSEB wo unter Ziffer 5-2 steht: "....die zusätzliche, nicht geforderte Kennzeichen und Bezettelungen tragen, die jedoch auf eine vorhandene Gefahr im Sinne des Gefahrgutrechts hinweisen, begründen keine Ordnungswidrigkeit." Die RSEB ist aber nicht von allen Bundesländern anerkannt!

Wenn das Fahrzeug mit der orangefarbene Tafeln gekennzeichnet ist, aber nicht muss, dann kann es passieren das das Fahrzeug bei einer Kontrolle rausgezogen wird, geht dann Zwar auf die Zeit, je nach dem, bis das Fahrzeug tran ist.

Besser ist immer die Tafel abzudecken!!!


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Orangefarbene Warntafel ohne Gefahrgutbeförderung [Re: GaryKuhper] #40550 10.03.2026 07:38
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StefanMUC1 Online
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Ursprünglich geschrieben von: GaryKuhper
Das Thema ist, glaube ich, schon so dermaßen ausgetreten, leider finde ich hier im Forum nichts darüber.

Stellt es einen Verstoß dar, wenn ich die orangefarbenen Warntafeln aufgeklappt habe, aber KEIN Gefahrgut befördere???? Also, wenn ich es einfach vergessen habe, diese zu schließen.

Und wie sieht es mit der Überkennzeichnung aus. Nehmen wir mal an ich transportiere kennzeichnungspflichtiges Gefahrgut, entlade unter 1000 Punkte, lasse aber die Warntafeln offen!!

Verstoß???

M.f.G.


Das Zuklappen der Warntafeln gehört auch zu den Pflichten des Entladers §23a GGVSEB Das vergessen immer viele Entlader..........
OwiG
Nr. 5 nicht dafür sorgt, dass ein Großzettel, ein Kennzeichen oder eine orangefarbene Tafel nicht mehr sichtbar ist; Nr. 15a. f) 200,-


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