Hallo Claudia,
in der DGD wird das tatsächliche Gewicht des Kondensators, ohne Verpackung, angeben.
Grundlage ist die Definition der Nettomenge nach IATA-DGR: Da der Gegenstand unter der UN 3548 selbst das Gefahrgut darstellt (analog zu UN 3166 oder UN 1044 Feuerlöschern), ist das Gewicht des unverpackten Artikels entscheidend. Eine separate Aufschlüsselung der enthaltenen 11,2 L Gefahrgut ist im Gegensatz zur UN 3363 nicht gefordert.
- die Nettomenge der gefährlichen Güter in jedem Versandstück (Volumen (L) oder Gewicht (kg), wie zutreffend) muss für jeden Gegenstand oder Stoff mit einer eigenen richtigen Versandbezeichnung, UN/ ID-Nummer oder Verpackungsgruppe angegeben sein.
- NETTOMENGE (NET QUANTITY) Entweder:
(a)das Gewicht oder das Volumen des in einem Versandstück enthaltenen Gefahrgutes ohne das Gewicht oder das Volumen jeglichen Verpackungsmaterials; oder
(b)das Gewicht des unverpackten Gegenstandes an Gefahrgut (z.B. UN 3166).
Im Sinne dieser Definition bedeutet „gefährliche Güter“ der Stoff oder Gegenstand, wie er mit der richtigen Versandbezeichnung in Tabelle 4.2 aufgeführt ist, z.B. ist für „Feuerlöscher“ die Nettomenge das Gewicht des Feuerlöschers. ...
Schönes Wochenende
Gruß
Markus