Hallo NRiv,
die korrekte Antwort lautet: "Im Prinzip ja, aber..."

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Nach Artikel 7, Absatz 4-f gelten die Anforderungen von Artikel 7, Absatz 1 und 2 nicht für "Verpackungen, die für die Beförderung gefährlicher Güter gemäß der Richtlinie 2008/68/EG verwendet werden". Gemäß diesem "Wording" gilt die Ausnahme nur, wenn die Verpackung tatsächlich für den Transport gefährlicher Güter verwendet wird. Wird eine UN-zugelassene Verpackung für den Transport von Nicht-Gefahrgütern eingesetzt, müssen demzufolge die Anforderungen des Artikels 7 erfüllt werden (dies gilt ebenso auch für die Wiederverwendungsziele in Art. 29).
Wie das in der Praxis umgesetzt werden soll, ist mir persönlich ein Rätsel.
Ansonsten glaube ich, dass unabhängig von den Regelungen in der PPWR, zukünftig auch Gefahrgutverpackungen mit einem Recyclatanteil angeboten werden - das regelt auch der Markt, in diesem Fall die Nachhaltigkeitswünsche der Verpackungsverwender.
Viele Grüße
Thomas