leider kursieren diverse Beschreibungen im Netz, deshalb hier meine Anfrage an die Spezialisten.
Beschreibung / Transportbedarf: Es handelt sich um einen Großbatteriespeicher, bestehend aus 1720 Lithium-Ionen-Batterien. Neben den Batteriezellen sind noch Wechselrichter und anderes technisches Equipment im Container verbaut. Aber nichts, was die gespeicherte Energie selbst verbraucht. Ich werte es deshalb nicht als „Ausrüstung“. Für den Einbau der Komponenten wurden an dem CTU-Container Türen und weitere Öffnungen verändert und zusätzlich angebracht. Durch diese Umbauten verliert er nach meiner Einschätzung die Eigenschaft der Containerdefinition nach ADR 1.2.1. Müssen die in 1.2.1 aufgeführten Merkmale alternativ oder in Summe zutreffen? Der Container wird nach dem Transport exakt so dauerhaft aufgestellt. Ein tatsächlicher Container würde ja entleert und wiederverwendet.
Es gibt auch Argumentationen, die den Container als Beförderungseinheit auslegen und nach UN 3536 in Verbindung mit SV 389 klassifizieren. Wie ist dazu die Meinung?
Ist der Container durch die Umbauten denn eine „Kiste aus Stahl“ oder ein Verschlag/Gestell geworden, in das nach P903 (2) verpackt wird? Kennzeichnung dann als Packstück mit Gefahrzettel 9A auf zwei Seiten und UN 3480?
Beigefügt ein Bild mit Kennzeichnung UN 3480 und Gefahrzetteln nach 5.3.1.1.4. auf 4 Seiten. Wäre das korrekt?
Informativ: die Prüfzusammenfassung der Batterie liegt vor.
Das ist in meinen Augen das klassische Beispiel für UN 3536 und daher steht alles zu beachtende in der SV 389. Sofern die verbauten Batterien ein Gewicht von 333 kg überschreiten, wäre der Container entsprechend dem letzten Satz der SV 389 zu kennzeichnen.
danke für ihren Beitrag. Bei UN 3536 bin ich bisher immer von einem „betriebsfähigen Zustand“ der Beförderungseinheit ähnlich einem mobilen Notstromaggregat ausgegangen. Ich kenne Szenarien bei denen der Speicher in geladenem Zustand an eine abgelegene Stelle zur Versorgung von Ladestationen gebracht und nach Entladung wieder geholt wird. In SV 389 wird auch von „sicherem und ordnungsgemäßem Betrieb“ ausgegangen. Der Speicher in meinem Fall ist ein zu 95 % fertiggestellter Rohbau der in diesem Zustand nicht betriebsfähig ist, die Zellen sind ungeladen. Er ist auch nicht für einen irgendwie gearteten „mobilen Einsatz“ an unterschiedlichen Standorten vorgesehen. Es fehlen Brandschutz- und Blitzschutzeinrichtung, es gibt auch keine elektrotechnische Abnahme. Trotzdem UN 3536? Grüße, Peter