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Großbatteriespeicher Kennzeichnung Lithium #40648 25.03.2026 12:40
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Peter06 Offline OP
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Guten Tag,

leider kursieren diverse Beschreibungen im Netz, deshalb hier meine Anfrage an die Spezialisten.

Beschreibung / Transportbedarf:
Es handelt sich um einen Großbatteriespeicher, bestehend aus 1720 Lithium-Ionen-Batterien. Neben den Batteriezellen sind noch Wechselrichter und anderes technisches Equipment im Container verbaut. Aber nichts, was die gespeicherte Energie selbst verbraucht.
Ich werte es deshalb nicht als „Ausrüstung“.
Für den Einbau der Komponenten wurden an dem CTU-Container Türen und weitere Öffnungen verändert und zusätzlich angebracht.
Durch diese Umbauten verliert er nach meiner Einschätzung die Eigenschaft der Containerdefinition nach ADR 1.2.1.
Müssen die in 1.2.1 aufgeführten Merkmale alternativ oder in Summe zutreffen?
Der Container wird nach dem Transport exakt so dauerhaft aufgestellt. Ein tatsächlicher Container würde ja entleert und wiederverwendet.

Es gibt auch Argumentationen, die den Container als Beförderungseinheit auslegen und nach UN 3536 in Verbindung mit SV 389 klassifizieren.
Wie ist dazu die Meinung?

Ist der Container durch die Umbauten denn eine „Kiste aus Stahl“ oder ein Verschlag/Gestell geworden, in das nach P903 (2) verpackt wird?
Kennzeichnung dann als Packstück mit Gefahrzettel 9A auf zwei Seiten und UN 3480?

Beigefügt ein Bild mit Kennzeichnung UN 3480 und Gefahrzetteln nach 5.3.1.1.4. auf 4 Seiten.
Wäre das korrekt?

Informativ: die Prüfzusammenfassung der Batterie liegt vor.

Danke für Unterstützung.
Grüße, Peter

Anhänge
angehängtes PDF-Dokument
Container_UN 3480.pdf (98.02 KB, 27 Downloads)
Re: Großbatteriespeicher Kennzeichnung Lithium [Re: Peter06] #40649 25.03.2026 13:20
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Phi_l Offline
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Das ist in meinen Augen das klassische Beispiel für UN 3536 und daher steht alles zu beachtende in der SV 389. Sofern die verbauten Batterien ein Gewicht von 333 kg überschreiten, wäre der Container entsprechend dem letzten Satz der SV 389 zu kennzeichnen.

LG Phil

Re: Großbatteriespeicher Kennzeichnung Lithium [Re: Phi_l] #40650 25.03.2026 16:25
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Peter06 Offline OP
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Hallo Phil,

danke für ihren Beitrag.
Bei UN 3536 bin ich bisher immer von einem „betriebsfähigen Zustand“ der Beförderungseinheit ähnlich einem mobilen Notstromaggregat ausgegangen. Ich kenne Szenarien bei denen der Speicher in geladenem Zustand an eine abgelegene Stelle zur Versorgung von Ladestationen gebracht und nach Entladung wieder geholt wird. In SV 389 wird auch von „sicherem und ordnungsgemäßem Betrieb“ ausgegangen.
Der Speicher in meinem Fall ist ein zu 95 % fertiggestellter Rohbau der in diesem Zustand nicht betriebsfähig ist, die Zellen sind ungeladen. Er ist auch nicht für einen irgendwie gearteten „mobilen Einsatz“ an unterschiedlichen Standorten vorgesehen.
Es fehlen Brandschutz- und Blitzschutzeinrichtung, es gibt auch keine elektrotechnische Abnahme.
Trotzdem UN 3536?
Grüße, Peter

Re: Großbatteriespeicher Kennzeichnung Lithium [Re: Peter06] #40652 26.03.2026 08:26
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Phi_l Offline
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Hallo Peter,

ich sehe gerade weder eine Vorgabe in den Vorschriften noch etwas, das aus Sicherheitsgründen ergeben würde, dass nur ein vollständig einsatzbereiter Container unter diese Vorschriften fällt. Das Gefahrgut sind ja die "Batterien die in einer Güterbeförderungseinheit eingebaut sind und nur dafür ausgelegt sind, Energie außerhalb der Güterbeförderungseinheit bereitszustellen" und das ist ja der Fall, auch wenn der Container noch nicht vollständig fertiggestellt ist. Aber die Batterien sind ja bereits verbaut und für den entsprechenden Zweck ausgelegt (und nicht um sie wieder zu entnehmen und für etwas anderes zu verwenden).
Was außerdem verbaut sein muss sind die Systeme, die eine Überladung oder Tiefenentladung verhindern, also das BMS (Batteriemanagementsystem, NICHT Brandmeldesystem). Und ich hoffe, das ist hier bereits der Fall.

Die andere Stelle mit "sicheren und ordnungsgemäßen Betrieb" bezieht sich ja nur auf andere Gefahrgüter, die theoretisch ebenfalls verbaut und dann von den Vorschriften ebenfalls freigestellt wären, wenn sie für einen solchen Betrieb notwendig wären.

Sofern aber die Batterien alle Anforderungen dieser Sondervorschrift erfüllen, sehen ich keinen plausiblen Grund, warum der noch nicht ganz fertiggestellte Container einer anderen UN Nummer zugeordnet werden sollte.

Aber vielleicht gibt es unter unseren Batterie-Experten ja noch andere Ansichten? Ich kann hier leider nur auf mein Vorschriftenverständnis zurückgreifen und hatte mit einem Solchen Container noch nicht in der Praxis zu tun.

LG Phil

PS: Ob der Container die Definition aus 1.2.1 oder die CTU-Vorschriften erfüllt ist nicht relevant, ebenso wie der mögliche Wechsel seines Standortes oder eine rein stationäre Verwendung.

Zuletzt bearbeitet von Phi_l; 26.03.2026 08:31.

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