Hallo Peter,
ich sehe gerade weder eine Vorgabe in den Vorschriften noch etwas, das aus Sicherheitsgründen ergeben würde, dass nur ein vollständig einsatzbereiter Container unter diese Vorschriften fällt. Das Gefahrgut sind ja die "Batterien die in einer Güterbeförderungseinheit eingebaut sind und nur dafür ausgelegt sind, Energie außerhalb der Güterbeförderungseinheit bereitszustellen" und das ist ja der Fall, auch wenn der Container noch nicht vollständig fertiggestellt ist. Aber die Batterien sind ja bereits verbaut und für den entsprechenden Zweck ausgelegt (und nicht um sie wieder zu entnehmen und für etwas anderes zu verwenden).
Was außerdem verbaut sein muss sind die Systeme, die eine Überladung oder Tiefenentladung verhindern, also das BMS (Batteriemanagementsystem, NICHT Brandmeldesystem). Und ich hoffe, das ist hier bereits der Fall.
Die andere Stelle mit "sicheren und ordnungsgemäßen Betrieb" bezieht sich ja nur auf andere Gefahrgüter, die theoretisch ebenfalls verbaut und dann von den Vorschriften ebenfalls freigestellt wären, wenn sie für einen solchen Betrieb notwendig wären.
Sofern aber die Batterien alle Anforderungen dieser Sondervorschrift erfüllen, sehen ich keinen plausiblen Grund, warum der noch nicht ganz fertiggestellte Container einer anderen UN Nummer zugeordnet werden sollte.
Aber vielleicht gibt es unter unseren Batterie-Experten ja noch andere Ansichten? Ich kann hier leider nur auf mein Vorschriftenverständnis zurückgreifen und hatte mit einem Solchen Container noch nicht in der Praxis zu tun.
LG Phil
PS: Ob der Container die Definition aus 1.2.1 oder die CTU-Vorschriften erfüllt ist nicht relevant, ebenso wie der mögliche Wechsel seines Standortes oder eine rein stationäre Verwendung.
Zuletzt bearbeitet von Phi_l; 26.03.2026 08:31.