IMO-Erklärung Unterschrift Bestellung
#40760
20.04.2026 10:38
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RobbiTobbi
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Hallo zusammen,
ich habe eine Frage zur der IMO-Erklärung. Wer darf unter welchen Voraussetzungen unterschreiben?
Kurz zur Straße: Das ADR kennt Beteiligte nach 1.3 und Hauptbeteiligte nach 1.4. Nach 1.3 ist man zu schulen und darf dann nach Anweisung der Hauptbeteiligten selber das Beförderungspapier erstellen. Die Hauptbeteiligten sind schriftlich bestellte Personen.
Das IMDG kennt soweit nur geschultes Landpersonal nach 1.3. Da geht noch nicht hervor, wer alles eine IMO unterschreiben darf. Wenn ich dann aber in der GGVSEE gucke steht unter §6: (1) Für verpackte gefährliche Güter sind folgende Anforderungen zu erfüllen:
1.das Beförderungsdokument muss neben den in Abschnitt 5.4.1 des IMDG-Codes geforderten Angaben auch den Namen und die Anschrift der ausstellenden Firma sowie den Namen desjenigen, der eigenverantwortlich die Pflichten des Unternehmers oder Betriebsinhabers als Versender wahrnimmt, enthalten; verschiedene Güter einer oder mehrerer Klassen ...
Ich impliziere aus der Begrifflichkeit "eigenverantwortlich die Pflichten des Unternehmens" eine Bestellung. Somit dürften nur bestellte Personen die IMO unterschreiben. Sehe ich das richtig?
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Re: IMO-Erklärung Unterschrift Bestellung
[Re: RobbiTobbi]
#40761
20.04.2026 10:48
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Jacob Madsen
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Hallo RobbiTobbi,
das siehst Du richtig ! Es muss sich ausdrücklich um eine Person handeln, die im Namen des Unternehmens die IMO erstellt und unterzeichnet. Hinter dieser Unterschrift steht eine weitreichende Erklärung, wie Du im IMDG-Code unter Absatz 5.4.1.6.1 nachlesen kannst. Über die GGVSee kommt das Ordnungswidrigkeitengesetz mit ins Spiel. Entweder erklärt der Unternehmer selbst oder eine von ihm beauftragte Person, die natürlich ausreichend unterwiesen wurde.
schöne Grüße aus dem Norden
Jacob Madsen
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Re: IMO-Erklärung Unterschrift Bestellung
[Re: Jacob Madsen]
#40763
20.04.2026 11:44
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M.A.T.
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Hallo, ich darf dem Kollegen Madsen vollständig zustimmen. Die Bestellung und die Bescheinigung der aufgabengerechten Schulung haben schriftlich vorzuliegen. Ein mündliches "Machen Sie das mal eben" reicht nicht. Die Unterschrift bezieht sich übrigens (sofern kein separates Packzertifikat ausgestellt wird) auch auf die Stauung, was bei LCL organisatorisch zu beachten ist! Gruß M.A.T.
Nachtrag: Damit die Stauung seegerecht ist muß die Schulung des Unterzeichners, soweit er für die Stauung im Container verantwortlich zeichnet, auch den CTU-Code umfassen. Eine auf GGVSee und IMDG-Code beschränkte Schulung wäre nicht ausreichend.
Zuletzt bearbeitet von M.A.T.; 20.04.2026 18:12. Bearbeitungsgrund: Nachtrag
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Re: IMO-Erklärung Unterschrift Bestellung
[Re: Jacob Madsen]
#40791
27.04.2026 14:29
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HSEImker
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Moin zusammen, ich bin auf einen ähnlichen Fall gestoßen und kann die Frage anhand von IMDG, GGVSee etc. nicht abschließend sicher beantworten – daher würde mich eure Einschätzung interessieren. Die Logistiktochter B (eigenständige GmbH) übernimmt für die Konzernmutter A den Versand von Gefahrgut, u. a. im Seeverkehr. B betreibt die Lagerhaltung, verpackt die Sendungen, erstellt die IMO-Erklärung, unterzeichnet diese durch eigene Mitarbeitende und übergibt an den Beförderer. In der IMO-Erklärung wird jedoch A als Absender/Versender angegeben. Zwischen A und B bestehen keine vertraglichen Regelungen, Beauftragungen oder Pflichtenübertragungen. Nach meinem Verständnis ist dieses Vorgehen so nicht zulässig, da die Absenderverantwortung (inkl. IMO-Erklärung) nicht „faktisch“ ohne klare Beauftragung übernommen werden kann.
Ich sehe aktuell zwei saubere Lösungsansätze:
Variante 1: B wird Versender. B tritt offiziell als Versender auf und übernimmt die entsprechenden Pflichten. A bleibt ggf. Auftraggeber (z. B. im Straßentransport).Voraussetzung wäre ein klar geregelter Dienstleistungsvertrag sowie eine saubere Dokumentation der Rollen.
Variante 2: A bleibt VersenderA bleibt formell Versender und beauftragt B per Dienstleistungsvertrag mit der operativen Abwicklung, einschließlich Erstellung der IMO-Erklärung. Zusätzlich erfolgt eine klare Pflichtenübertragung (z. B. wer die Erklärung unterzeichnen darf). Die Überwachungs- und Gesamtverantwortung verbleibt jedoch bei A.
Wie seht ihr das? Haltet ihr das aktuelle Vorgehen ebenfalls für problematisch? Was meint ihr? fehlt aus eurer Sicht noch etwas Wesentliches?
Danke euch vorab!
Gruß aus Ostfriesland.
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