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Leere ungereinigte Verpackungen #4081 06.07.2006 11:53
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KWitomski Offline OP
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Hallo zusammen.
Bei uns werden öfter leere Nitrocellulose-Trommeln, Klasse 4.1 (UN2557), abgeholt. Einige Fahrer behandeln diese Transporte dann als Gefahrgut, andere nicht.
Grundsätzlich ist es für uns keine Schwierigkeit auf eine Behandlung als Gefahrgut zu bestehen, unsere Lieferscheine sind darauf ausgelegt und es werden auch nur Fahrer mit ADR-Schein zur Abholung geschickt. Trotzdem ist eine Beförderung ohne ADR immer besser.
Der ADR besagt dazu ja in Kapitel 1.1.3.5, dass diese Verpackungen nicht dem ADR unterliegen, wenn geeignete Maßnahmen zur Verhinderung möglicher Gefahren getroffen werden. Toll, wie immer sehr aussagekräftig. Laut Tabelle 3.2 handelt es sich bei unserer Nitrocellulose um die Kategorie D, desensibilisierter explosiver fester Stoff ohne Nebengefahr. Heißt das nun, dass ich nur die Gefahr einer Explosion verhindern muss? Und wie soll ich das nachweisen?
Ich habe auch bis jetzt noch keinen Hinweis darauf gefunden, ob ich bei Nutzung dieser Regelung im Lieferschein darauf verweisen muss. Scheint mir schon sehr sinnvoll zu sein, sonst könnte ja bei einer Kontrolle behauptet werden, der Fahrer habe Gefahrgut geladen ohne sein Fahrzeug zu kennzeichnen.
Vielleicht habt Ihr ja ein paar Tipps für mich,
Danke und einen Schönen Gruß.

Re: Leere ungereinigte Verpackungen [Re: KWitomski] #4082 06.07.2006 13:02
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Claudi Online
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imho einfachste und (bei kontrollen) sicherste lösung:

transport als gefahrgut unter nutzung der freistellung nach 1.1.3.6. erstellt speziell dafür ein beförderungspapier:

... x leere Verpackung, 4.1

"Beförderung ohne Überschreitung der in Abschnitt 1.1.3.6 genannten Freigrenzen."


Re: Leere ungereinigte Verpackungen [Re: KWitomski] #4083 06.07.2006 16:11
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Ritchie Offline
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Beiträge: 80
Hallo,

in diesem Fall würde ich auf die "geeignete Maßnahmen zur Verhinderung möglicher Gefahren" verstärkt Augenmerk legen. Bei der Entleerung usw. kann man durch z. B. Verdunstung aus der Klasse 4.1 in die Klasse 1 rutschen (vgl. SV 541).

So einen Fall hatten wir schon mal bei einer Spedition, bei der eine solche Trommel über einen längeren Zeitraum "ausgetrocknet" ist.

Gruß
R.


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