Hallo zusammen.
Bei uns werden öfter leere Nitrocellulose-Trommeln, Klasse 4.1 (UN2557), abgeholt. Einige Fahrer behandeln diese Transporte dann als Gefahrgut, andere nicht.
Grundsätzlich ist es für uns keine Schwierigkeit auf eine Behandlung als Gefahrgut zu bestehen, unsere Lieferscheine sind darauf ausgelegt und es werden auch nur Fahrer mit ADR-Schein zur Abholung geschickt. Trotzdem ist eine Beförderung ohne ADR immer besser.
Der ADR besagt dazu ja in Kapitel 1.1.3.5, dass diese Verpackungen nicht dem ADR unterliegen, wenn geeignete Maßnahmen zur Verhinderung möglicher Gefahren getroffen werden. Toll, wie immer sehr aussagekräftig. Laut Tabelle 3.2 handelt es sich bei unserer Nitrocellulose um die Kategorie D, desensibilisierter explosiver fester Stoff ohne Nebengefahr. Heißt das nun, dass ich nur die Gefahr einer Explosion verhindern muss? Und wie soll ich das nachweisen?
Ich habe auch bis jetzt noch keinen Hinweis darauf gefunden, ob ich bei Nutzung dieser Regelung im Lieferschein darauf verweisen muss. Scheint mir schon sehr sinnvoll zu sein, sonst könnte ja bei einer Kontrolle behauptet werden, der Fahrer habe Gefahrgut geladen ohne sein Fahrzeug zu kennzeichnen.
Vielleicht habt Ihr ja ein paar Tipps für mich,
Danke und einen Schönen Gruß.