Hallo zusammen,
ich bräuchte bitte Hilfe bei meiner Auffassung der Vorschriften aus dem ADR.
Für in begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter gelten nach 3.4.1 f) die Bauvorschriften des Abschnitts 6.1.4. Heißt das, dass für einen Pappkarton, in dem begrenzte Mengen verpackt werden, unter anderem die Vorschriften des Unterabschnitts 6.1.4.12 gelten?
In meinem Fall geht es konkret um die Wasserbeständigkeit mit einem Wert nach Cobb1800 von nicht mehr als 155 g/qm aus 6.1.4.12.1.
LG
J. Eggers