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Bauvorschriften für Pappkartons mit LQ
#40932
01.06.2026 15:08
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JEggers
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Hallo zusammen,
ich bräuchte bitte Hilfe bei meiner Auffassung der Vorschriften aus dem ADR.
Für in begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter gelten nach 3.4.1 f) die Bauvorschriften des Abschnitts 6.1.4. Heißt das, dass für einen Pappkarton, in dem begrenzte Mengen verpackt werden, unter anderem die Vorschriften des Unterabschnitts 6.1.4.12 gelten?
In meinem Fall geht es konkret um die Wasserbeständigkeit mit einem Wert nach Cobb1800 von nicht mehr als 155 g/qm aus 6.1.4.12.1.
LG J. Eggers
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Re: Bauvorschriften für Pappkartons mit LQ
[Re: JEggers]
#40934
01.06.2026 16:10
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Peter06
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Hallo JEggers,
ich fasse es genauso auf. Die Spezifikation ist für unsere Verpackungslieferanten vorgegeben bei den als LQ-verwendbaren Kartons. Mit BG RCI habe ich den Sachverhalt auf schon mal angesprochen, weil es von denen ein Merkblatt KB 008 ohne dieses Qualitätsmerkmal gibt. Das soll in zukünftigen Ausgaben ergänzt werden (Aussage des dort Zuständigen). Bisher hat sich da allerdings nichts geändert.
Die Plausibilitätsprüfungen am Objekt "Karton" sind allerdings relativ schwierig, weil keinerlei Markierung dazu gefordert ist.
Grüße, Peter
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Re: Bauvorschriften für Pappkartons mit LQ
[Re: Peter06]
#40943
02.06.2026 10:01
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JEggers
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Hallo Peter,
danke für deine Antwort!
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Re: Bauvorschriften für Pappkartons mit LQ
[Re: JEggers]
#40945
02.06.2026 20:02
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Beiträge: 2,294
Claudi
Held der Gefahrgutwelt
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Ja, LQ-Kartons müssen diese Wasserbeständigkeit haben.
Fragt nur quasi keiner danach und bei klassischen Kontrollen müssten die Kontrolleure das wissen und nach einem Nachweis fragen.
Aber mal praktisch gesprochen: Ware wird schon trocken gehalten, aus diversen Gründen. Wenn es jetzt keine Unfälle mit aufgeweichten Kartons gibt, ist das jetzt kein Thema, wo dringend Handlungs- oder starker Kontrollbedarf herrscht.
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