Gerald, .... Ich habe heute mit mehreren Kollegen gesprochen und die Mehrheit (5 von 6) sieht die dokumentarische Anforderung nicht beim Versender.
ich wüßte gerne, bei wem denn deren Meinung nach (in Österreich vermutlich?) die Verantwortung für die Info liegen soll. In D ist es ganz klar über die GGVSEB geregelt, wie weiter oben ausgeführt. Und das ist m.E. sachlich auch so sinnvoll, denn der Absender / sein Auftraggeber ggf. / der "Versender" und damit derjenige, der erstmalig die Sendung nach draußen gibt, hat die notwenedigen Informationen. Alla folgenden in der Kette haben sie ohne ihn nicht und könnten daher auch keine weitergeben. Gruß M.A.TG.
sowohl Österreich als auch Deutschland. Der Versender informiert den Befördere bei der Auftragserteilung und mit dieser Information muss der Beförderer die nötigen Erfordernisse erfüllen, da er sein Fahrzeug kennt. Die Anbringung der Fahrzeugmarkierung liegt ja auch nicht beim Absender, weil er die Beschaffenheit des Fahrzeugs nicht kennt. Mfg Nicole
Man muss nicht alles wissen, man muss nur wissen wo man nachschauen kann.
Aber die GGVSEB weißt diese Pflicht doch explizit zu?
Nach §17 (1) 2 muss der Auftraggeber des Absenders dafür sorgen, dass dem Absender die Angaben nach 5.5.3.7.1 mitgeteilt werden,
der Absender wiederrum dafür sorgen, dass ein Beförderungspapier mit den Angaben nach 5.5.3.7.1 mitgegeben wird und
der Beförderer nach §19 (1) 6 dafür sorgen, dass ein Dokument, das im Zusammenhang mit der Beförderung von Trockeneis als Kühlmittel verwendet wird, die Angaben nach 5.5.3.7.1 enthält.
ich weiß das Trockeneis Gefahrgut ist und welche Gefahren davon ausgehen, immerhin halte ich seit über 10 Jahren Gefahrgutschulungen für Versender speziell von Trockeneis im Luftverkehr ab
Ich wollte nicht der Oberlehrer sein, wenn es so rüber gekommen ist, dann entschuldige ich mich bei Dir. Wir kennen uns ja auch schon viele Jahre.
Antwort auf
Während die Luftfracht hier sehr detailliert die Anforderungen an die Dokumentation für den Versender klarstellt, wollte ich eine Klarheit zur Dokumentation gem ADR.
Im Bezug von Luftverkehr kann ich nicht mitreden, da nicht meine Baustelle. Für mich ist das alles im ADR Abschnitt 5.5.3 bzw. für Deutschland in der GGVSEB geregelt.
Leider wird das Thema Trockeneis immer noch unterschätzt. Ich denke da so an die Lebensmittelbeförderung mit Rollwagen, wo oben Kartuschen (so ähnlich wie Kühlakku) mit Trockeneis befüllt sind, und wenn diese mal runter fallen und defekt sind, werden sie nicht immer ausgetauscht.
Das ist nur ein Beispiel von vielen, auch ein Weinbauer hat das Thema Trockeneis schon mal unterschätzt, Gott sei Dank mit keinen schlimmen Folgen, nur hat es mich damal verwundert das der Händler von Trockeneis dem Weinbauern kein Merkblatt mitgegeben hat.
Aber die GGVSEB weißt diese Pflicht doch explizit zu?
Nach §17 (1) 2 muss der Auftraggeber des Absenders dafür sorgen, dass dem Absender die Angaben nach 5.5.3.7.1 mitgeteilt werden,
der Absender wiederrum dafür sorgen, dass ein Beförderungspapier mit den Angaben nach 5.5.3.7.1 mitgegeben wird und
der Beförderer nach §19 (1) 6 dafür sorgen, dass ein Dokument, das im Zusammenhang mit der Beförderung von Trockeneis als Kühlmittel verwendet wird, die Angaben nach 5.5.3.7.1 enthält.
Also ich kann hier keine Lücke sehen.
LG Phil
Hallo Phil,
Aber das wird doch dann in meiner Fragestellung so erfüllt. §17 (1) 2. sagt dass die Informationen schriftlich oder elektronisch übermittelt werden müssen und das wird im Zuge der Auftragsbuchung dem Beförderer mitgeteilt. Er gibt bei der Auftragsgebung bekannt, dass Trockeneis als Straßenfracht übergeben werden soll. Uns der Beförderer ist dann nach §19 für die Dokumente zuständig.
Danke für die Referenzen in der GGVSEB.
Man muss nicht alles wissen, man muss nur wissen wo man nachschauen kann.
ich weiß das Trockeneis Gefahrgut ist und welche Gefahren davon ausgehen, immerhin halte ich seit über 10 Jahren Gefahrgutschulungen für Versender speziell von Trockeneis im Luftverkehr ab
Ich wollte nicht der Oberlehrer sein, wenn es so rüber gekommen ist, dann entschuldige ich mich bei Dir. Wir kennen uns ja auch schon viele Jahre.
Antwort auf
Während die Luftfracht hier sehr detailliert die Anforderungen an die Dokumentation für den Versender klarstellt, wollte ich eine Klarheit zur Dokumentation gem ADR.
Im Bezug von Luftverkehr kann ich nicht mitreden, da nicht meine Baustelle. Für mich ist das alles im ADR Abschnitt 5.5.3 bzw. für Deutschland in der GGVSEB geregelt.
Leider wird das Thema Trockeneis immer noch unterschätzt. Ich denke da so an die Lebensmittelbeförderung mit Rollwagen, wo oben Kartuschen (so ähnlich wie Kühlakku) mit Trockeneis befüllt sind, und wenn diese mal runter fallen und defekt sind, werden sie nicht immer ausgetauscht.
Das ist nur ein Beispiel von vielen, auch ein Weinbauer hat das Thema Trockeneis schon mal unterschätzt, Gott sei Dank mit keinen schlimmen Folgen, nur hat es mich damal verwundert das der Händler von Trockeneis dem Weinbauern kein Merkblatt mitgegeben hat.
Hallo Gerald,
das liegt dann aber oft in unzureichender Unterweisung gerade für Personen die sich eben der Thematik Trockeneis nicht bewusst sind und sich dann vielleicht auf auf Informationsblättern von Verkäufern oder Recherchen aus dem Internet verlassen. Du hattest gestern Linde erwähnt. Mir wurde in einer Schulung ein Infoblatt von Linde vorgelegt in dem stand, dass das Trockeneis im Kofferaum befördert werden muss, die Fenster müssen geschlossen bleiben und die Umluft (!) müsse eingeschalten werden. Man lies die Kunden damals nicht vom Hof fahren, wenn die Fenster nicht geschlossen waren. Das war vor 2 Jahren. Ob das noch so gehandhabt wird weiß ich nicht, ich weiße aber in meinen Schulunge explizit darauf hin, dass man immer gut belüftete Räume oder Fahrzeuge braucht und beim ersten Anzeichen von Sauerstoffmangel (Müdigkeit) sofort Frischluft braucht. Da hilft kein Kaffe und kein Energiedrink, ist Trockeneis im Raum, dann Frischluft rein. Mir sind mehr Vorfälle mit Trockeneis im Straßenverkehr als im Luftverkehr bekannt, daher finde ich es "eigenartig" das gem. ADR "nur" ein Vermerk am Paket ausreicht. Die IATA hingegen verlangt UN-Nummer, PSN, Gewicht und Gefahrzettel Klasse 9 für Trockeneis.
Lg Nicole
Man muss nicht alles wissen, man muss nur wissen wo man nachschauen kann.
Mir wurde in einer Schulung ein Infoblatt von Linde vorgelegt in dem stand, dass das Trockeneis im Kofferaum befördert werden muss, die Fenster müssen geschlossen bleiben und die Umluft (!) müsse eingeschalten werden.
Bist du dir sicher? Ich stehe seit 2009 u.a. mit Linde zum Thema in Kontakt, ein Merkblatt mit dem beschriebenen Inhalt ist mir in der ganzen Zeit nicht untergekommen.
ja ich hab e damals gesehen und die Kunden haben mir auch erzählt dass man sie nicht vom Gelände fahren lies solange die Fenster nicht geschlossen waren. Auch der Gefahrgutbeauftragte des Universität hat in der Schulung das erste mal davon gehört und war ziemlich schockiert und hat sofort eine interne Mitteilung ausgeschickt das dem nicht folge zu leisten ist. Lg Nicole
Man muss nicht alles wissen, man muss nur wissen wo man nachschauen kann.
Da kann ich aushelfen, die entsprechend markierte Anweisung (zumindest was die geschlossenen Fenster anbelangt) wurde mir damals auch von einem irritierten Kollegen übersand und dann irgendwann von Linde wieder offline genommen bzw. revidiert. Auch schien es sich um eine Anweisung zu Handeln, die spezifisch Linde Österreich erstellt hatte und daher vielleicht in Deutschland weniger weit verbreitet war.
Nichts desto trotz, eine solche Anweisung gab es tatsächlich, ist aber mittlerweile zurückgezogen.