Beförderung radioaktive Stoffe zu Fuß mit Handwage
#25214
09.08.2018 11:50
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wilson
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Für den Transport von radioaktiven Stoffen (Radiopharmaka) zwischen 2 Betriebsorten muss für eine kurze Strecke (300 m) eine öffentliche Straße genutzt werden. Mit welchen Verkehrsträgern (Beförderungseinheit) dürfen radioaktive Stoffe (auf öffentlichen Straßen) transportiert werden? Müssen es Fahrzeuge sein oder ist eine zu Fuß gezogene Deichsel, ein Handkarren mit Transport-Container (Typ-A) erlaubt? Nach GGVSEB §2 Nr.6 fallen Fahrzeuge unter 25 km/h (Handkarren) nicht unter das ADR aber nach ADR (1.2.1) ist eine Beförderungseinheit = Ein Kraftfahrzeug ohne Anhänger oder eine Einheit aus Kraftfahrzeug mit Anhänger.
Oder handelt es sich bei einem Transport zu Fuß nicht um eine Beförderung im dargestellten Sinn, weil es an einem Verkehrsträger fehlt.
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Re: Beförderung radioaktive Stoffe zu Fuß mit Handwage
[Re: wilson]
#25216
09.08.2018 12:05
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Claudi
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Wenn du dir den Geltungsbereich des GGBefG anschaust, siehst du, dass ein zu-Fuß-Transport nicht unter das GGBefG fällt - kein Gefahrguttransport. Ein Handkarren ist per Definition GGVSEB kein Fahrzeug und damit bist du in Deutschland raus aus dem Gefahrgutrecht. Nach ADR wärst du das auch, denn es ist hier kein Kraftfahrzeug im Spiel.
Was natürlich bleibt: Arbeitsschutz, Strahlenschutz/ atomrechtliche Vorschriften.
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Re: Beförderung radioaktive Stoffe zu Fuß mit Handwage
[Re: wilson]
#25219
09.08.2018 12:58
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M.A.T.
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Hallo, ... aber nach ADR (1.2.1) ist eine Beförderungseinheit = Ein Kraftfahrzeug ohne Anhänger oder eine Einheit aus Kraftfahrzeug mit Anhänger. Im Ergebnis sehe ich es genau wie Claudi. Zur formalen Absicherung: Die ADR-Begriffsbestimmung Fz. greift in D wg. § 2 Nr. 6 GGVSEB Einschub in Gedankenstrichen nicht, und ein Kfz ist der Bollerwagen eh nicht. Frohes Ziehen! M.A.T.
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Re: Beförderung radioaktive Stoffe zu Fuß mit Handwage
[Re: wilson]
#41343
14.10.2026 08:44
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RobbiTobbi
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Auch wenn der Originalpost schon etwas her ist, klemme ich mich da mal dran.
Guten Tag zusammen, ich habe einen Kunden, bei dem mit Elektrokarren Gefahrgut abgeholt wird. Ich habe mich gestern gewundert, dass keine vernünftigen Papiere da waren. Grund: Die Karren fahren nur 10kmh. Somit ist es nach GGVSEB kein Fahrzeug. Mir fehlt aber gerade der Zusammenhang, warum der Transport von 3 vollen Kombinations-IBC mit Stoffen, die eine UN-Nummer haben, aus dem ADR fällt. Ist es die Definition der Beförderung in 1.2, weil da dann "Fahrzeug" nicht zutrifft? In der GGVSEB §2 6. steht ja nicht eindeutig drin, dass ADR/GGVSEB nicht gelten, wenn das Transportgerät kein Fahrzeug ist. §2 ist ja nur die Begriffsbestimmung.
Grüße Robbi
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Re: Beförderung radioaktive Stoffe zu Fuß mit Handwage
[Re: RobbiTobbi]
#41344
14.10.2026 09:10
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Claudi
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Hallo Robbi,
GGVSEB: "§ 1 Geltungsbereich (1) Diese Verordnung regelt die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung einschließlich der Beförderung von und nach Mitgliedstaaten der Europäischen Union (innergemeinschaftliche Beförderung) gefährlicher Güter
1. auf der Straße mit Fahrzeugen (Straßenverkehr),"
In §2 GGVSEB sind Fahrzeuge definiert und Vehikel <25 km/h sind keine Fahrzeuge im Sinne der GGVSEB. Keine Fahrzeuge, keine GGVSEB, kein ADR (innerhalb Deutschlands!).
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Re: Beförderung radioaktive Stoffe zu Fuß mit Handwage
[Re: RobbiTobbi]
#41345
14.10.2026 09:12
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Phi_l
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Grundlage ist das Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG). Es definiert in §1 seinen Geltungsbereich (u. a Beförderung gefährlicher Güter mit Straßenfahrzeugen), und in §2 dann was eine "Beförderung" ist und dass das Verkehrsministerium in einer Rechtsverordung Details regeln darf. Das Verkehrsministerium hat hierfür dann die GGVSEB verfasst und dort wird in §2 definiert, was ein Fahrzeug ist. Habe ich nach GGVSEB kein Fahrzeug, habe ich auch keine "Beförderung gefährlicher Güter mit Straßenfahrzeugen" gemäß GGBefG und somit bin ich aus allen Regeln draußen, die im GGBefG begründet sind (GGVSEB, ADR etc.).
Zuletzt bearbeitet von Phi_l; 14.10.2026 09:13.
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Re: Beförderung radioaktive Stoffe zu Fuß mit Handwage
[Re: Claudi]
#41346
14.10.2026 09:16
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Michael
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Genau da hat Robbi den Punkt getroffen.
Mit dieser Regelung ist es also möglich, eine Palette mit Flußsäure ohne Auflagen auf einem Lasten (E-Bike) durch die Stadt zu fahren?
Hier scheint mir der Entwicklung der letzten Jahre nachgebessert werden zu müssen. Stattdessen werden Regelungen umgesetzt, die für Belieferungen von Endkunden noch mehr GG-Recht ausschalten.
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Re: Beförderung radioaktive Stoffe zu Fuß mit Handwage
[Re: Michael]
#41347
14.10.2026 09:43
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RobbiTobbi
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Hmm. wenn sowas an 1.1.3.6 gekoppelt wäre, könnte ich es nachvollziehen. Aber einfach gar nichts? Ich bin gerade wirklich negativ erstaunt, was sich da für ein krasse Lücke aufmacht.
Robbi
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Re: Beförderung radioaktive Stoffe zu Fuß mit Handwage
[Re: RobbiTobbi]
#41348
14.10.2026 11:53
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M.A.T.
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Hallo zusammen, erst mal stimme ich der Interpretation der Mitspieler oben natürlich zu.
Sodann sehe ich es nicht als Lücke sondern als Ergebnis der Risikoabschätzung, weil Risiko immer von der Eintrittswahrscheinlichkeit abhängt. Und die ist bei einem Stapler eben viel geringer als bei 76 kmh auf der Landstraße. Außerdem müssen Arbeitsschutzrecht, und StVO etc. beim Queren einer öffentlichen Straße, immer eingehalten werden. Systematisch hat das mit 1.1.3.6 (mengenabhängig) nichts zu tun. Gibt auch ältere Fäden zu dem Thema hier im Forum.
Wenn ein Fahrzeug - auch EBike, Lastenrad etc - die Mindestgeschwindigkeit bauartbedingt überschreiten kann dann sehe ich allerdings auch Anpassungsbedarf beim Gesetzgeber. Gruß M.A.T.
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Re: Beförderung radioaktive Stoffe zu Fuß mit Handwage
[Re: M.A.T.]
#41349
14.10.2026 12:56
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Claudi
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Ich gehe auch davon aus, dass das genau so derzeit in Deutschland gewollt ist.
In der Praxis vermute ich bei derartigen Transporten auch eher harmlosere Gefahrgüter im Kurierbereich oder sehr kurze Strecken (Querung Straße mit Stapler, Container-Bewegungen mit "Yard Mules" (Schlepper wie Terberg) auf Hafengeländen) und fehlendes Unfallgeschehen.
Nun ist freilich fehlendes Unfallgeschehen allein kein Argument, da wir ja alle auch präventiv denken müssen.
Gäbe es diese Lücke (wertfrei) nicht, könnte folgender Fall eintreten: GG Bef.kat. 0 oder 1 (hier dann halt >20 bzw. > noch ggf. 50 kg) im Lastenrad: Warntafeln, volle Ausrüstung, ADR-Schein für den/ die Radler*in. Das wäre schon kurios anzuschauen.
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