Gemäss Tabelle A gelten für Feuerwerkskörper UN0337 die Zusammenpackungsvorschriften MP23 und MP24.
Nun darf man gemäss MP23 nicht Güter der Klasse 1 mit unterschiedlichen UN-Nummern zusammen packen (ausser Anzündmitteln) und nicht mit Gütern, die kein Gefahrgut sind.
Gemäss Tabelle unter MP24 kann man aber Güter mit verschiedenen UN-Nummern zusammen packen. Z.B. mit UN0337 auch UN0333-UN0336.
Frage: Welche Vorschrift gilt nun? Welche hat ein stärkeres Gewicht? Oder habe ich etwas falsch verstanden.
Marco Soldera, Gefahrgutbeauftragter