Guten Tag,
ich habe eine Frage zur Kennzeichnung von entzündbaren Zubereitungen, die Blei bzw. Bleiverbindungen enthalten.
Nach Gefahr_stoff_verordnung muß ein Stoff mit einer Bleiverbindung > 0,5 % mit dem "orangenem Totenkopf" gekennzeichnet werden.
Beim ADR/RID ("weißer Totenkopf) ist es sicherlich anders.
Nehmen wir mal als Beispiel eine brennbare Farbe, die Blei enthält.
Normalerweise ist die UN-Nr. 1263 Farbe 3,31c. Gefahrensymbol: Kl. 3 (Flamme) Nun gibt es aber auch die UN-Nr. 1992 Entzündbare Flüssigkeit, giftig, n.a.g. 3, 32c. Gefahrensymbol: Kl. 3 (Flamme) zusätzlich noch Symbol Kl. 6.1 ("weißer Totenkopf")
Aus dem Text zur Klasse 6.1:
"Schwach giftige entzündbare flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt von 23 °C bis einschließlich 61 °C, mit Ausnahme der Mittel zur Schädlingsbekämpfung, sind Stoffe der Klasse 3."
Nun ist also festzustellen, ob eine bleihaltige entzündbare Farbe der Kl. 3 ein "schwach giftiger flüssiger Stoff" gemäß ADR ist. In diesem Fall (UN-Nr. 1992) müsste zusätzlich zum "orangenem Totenkopf" aus der Gefahrstoffverordnung und der "roten Flamme" für die Klasse 3 nach ADR noch der "weiße Totenkopf" aus Kl. 6.1 zur Kennzeichnung der Nebengefahr auf das Gebinde.
Ich habe dazu einen LD-50-Wert für einige Bleiverbindungen,
der ist > 5000 mg/kg (oral).
Unter Punkt 2.2.61.1.7 zur Klasse 6.1 gibt es eine Tabelle,
der zu entnehmen ist:
schwach giftig (Verpackungsgruppe III) für flüssige Stoffe:
Giftigkeit bei Einnahme LD50 (mg/kg) > 50 - 500
Nun kann man doch davon ausgehen, dass diese brennbare Flüssigkeit zwar nach Gefahr_stoff_verordnung giftig ist, nicht aber nach ADR. Weil der LD50-Wert allein für die Bleiverbindung, von der ja nur ein gewisser Prozentsatz im
Stoff enthalten ist, weit über dem Grenzwert liegt. Oder habe ich hier etwas falsch bedacht?