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Abgeschlossenes Kliniksgelände #4623 14.12.2006 15:18
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H.P. Kiefler Offline OP
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Hallo Gefahrgutexperten,
unser Betriebsgelände wird demnächst für Klinikbesucher und Mitarbeiter vom reinen Schrankensystem mit Pförtner auf Ticketschrankensystem und Pförtner umgestellt. Jetzt sagte uns ein Anwalt für Verkehrsrecht, dadurch würde unser Gelände zu öffentlichem Gelände, weil ja jeder Verkehrsteilnehmer der ein Ticket zieht ungehinderte Zufahrt zu unserem Gelände hat. Stimmt diese Auslegung oder bleibt ein abgeschlossenes Betriebsgelände, weil ja weiterhin ein Schrankensystem mit Pförtner vorhanden ist. Das Gelände ist auch eingezäunt, so dass nur über die Eingänge ein regulärer Zugang besteht.
Für Antworten, Verweise und Erfahrungen, wo man den Sachverhalt nachlesen kann, wäre ich sehr dankbar.


HPK
Nichts bleibt wie es ist.
Re: Abgeschlossenes Kliniksgelände [Re: H.P. Kiefler] #4624 14.12.2006 17:56
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Steffan Offline
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Hallo H.P.Kiefler,
Die StVO gilt im Gegensatz zu anderen gesetzlichen Bestimmungen nur für den Straßenverkehr im öffentlichen Verkehrsraum. Öffentlicher Verkehr findet auch auf nicht gewidmeten Straßen statt, wenn diese mit Zustimmung oder unter Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich allgemein benutzt werden.(VwV-StVO)
Unter öffentlichen Verkehrsraum versteht man alle Wege, Plätze, Flächen, die für jedermann aufgrund einer wegerechtlichen Widmung oder ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse mit Zustimmung oder unter stillschweigender Duldung zur Nutzung tatsächlich offen stehen. Die stillschweigende Nutzung ist stets dann gegeben, wenn nicht unmißverständlich Hindernisse oder Verkehrszeichen die Nutzung der Fläche für jedermann erschwert bzw. unmöglich macht. Unter jedermann versteht man eine nicht durch persönliche oder geschäftliche Beziehungen miteinander verbundene unbestimmte Anzahl von Personen.
Ich hoffe, geholfen zu haben,

Steffan


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