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Re: Ausrüstung Feuerlöscher [Re: G. Homann] #4728 29.01.2007 13:49
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Rupert Offline
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Die Interpretation von...
Die Beladung darf nicht erfolgen wenn
a) Dokumentation
oder
b) Ausrüstung
nicht den Rechtsvorschriftten genügt, ist etwas unglücklich formuliert.

Richtig interpretiert müsste es wie folgt lauten:
Die Beladung darf erst erfolgen wenn
a) Dokumentation
und
b) Ausrüstung
den Rechtsvorschriften genügt.

Zu den Stichproben und Kontrollen: ohne eine 100% Kontrolle hat man immer den schwarzen Peter, auch in Österreich.

Leider habe ich noch kein ADR 2007 griffbereit, aber was mich öfters bei der Interpretation des ADR stört, ist dass auch die Behörden immer wieder auf die deutsche Übersetzung beharren. Bei Interpretationproblemen sollte laut Völkerrecht (das ADR gehört als multilateraler Vertrag zum Völkerrecht) immer die Originalfasssung herangezogen werden. Dies geht dann zwar dann schon ins Eingemachte - aber solange alles rechtens ist.....

have a nice day
Rupert


Have a nice day!
Re: Ausrüstung Feuerlöscher [Re: G. Homann] #4729 02.03.2007 23:25
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binder9953 Offline
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Antwort auf
Hallo Herr Damm,
die Ursache für unsere unterschiedliche Bewertung ist wahrscheinlich folgende:
Der von Ihnen zitierte Textabschnitt in 7.5.1.2 stammt noch aus dem ADR 2005, meiner hingegen aus dem ADR 2007.

7.5.1.2 wurde im ADR 2007 anders formuliert:

7.5.1.2 [Unzulässigkeit der Beladung]

Die Beladung darf nicht erfolgen, wenn

- eine Kontrolle der Dokumente oder

- eine Sichtprüfung des Fahrzeugs oder gegebenenfalls der (des) Großcontainer(s), Schüttgut- Container(s), Tankcontainer(s) oder ortsbeweglichen Tanks sowie ihrer bei der Be- und Entladung verwendeten Ausrüstung

zeigt, dass das Fahrzeug, der Fahrzeugführer, ein Großcontainer, ein Schüttgut- Container, ein Tankcontainer, ein ortsbeweglicher Tank oder ihre Ausrüstung den Rechtsvorschriften nicht genügt.

Bei der alten Formulierung im ADR 2005 stimme ich Ihnen absolut zu, bei der neuen Version bin ich allerdings anderer Ansicht.

Gruß aus München
Günther Homann




Wenn man die Teile die man braucht zwischen den oder´s und und´s heraustrennt, dann könnte wieder eine Verantwortung für den Absender herauskommen:

Die Beladung darf nicht erfolgen, wenn
- eine Sichtprüfung des Fahrzeugs,
zeigt, dass das Fahrzeug oder ihre Ausrüstung den Rechtsvorschriften nicht genügt.

Wenn man es so betrachtet muss der Absender sämtliche Ausrüstung überprüfen.

Bei der Auflistung nach dem Wort "zeigt" kann man die Ausrüstung nicht nur auf die bei der Be- und Entladung verwendeten Ausrüstung einschränken!

Re: Ausrüstung Feuerlöscher [Re: binder9953] #4730 21.03.2007 13:40
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Winklhofer Offline
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Hallo meine Herren,
ich finde die akademische Diskussion zu dieser Thematik, nur auf 7.5.1.2 bezogen, wirklich belustigend. Tatsache ist doch, dass das Fahrzeug bei der Ankunft am Be- oder Entladeort den Rechtsvorschriften genügen muss (7.5.1.1 ADR). Dazu gehört auch bei Beförderungen innerhalb der Grenzmengen nach 1.1.3.6 ADR das 2 kg Feuerlöschgerät. Somit kann ich Ihnen, Herr Binder, nur zustimmen.

Um noch ein bischen zu provozieren, darf ich noch folgendes anmerken:
Die Beförderungseinheit muss bei Beförderungen innerhalb der Grenzmengen nach 1.1.3.6 ADR zwar mit einem 2 kg Feuerlöschgerät ausgerüstet sein, aber die Fahrzeugbesatzung muss mit der Bedienung nicht vertraut sein, da 8.3.2 ADR bei diesen Beförderungen nicht angewendet werden muss. Hierüber habe ich auch schon das BMVBS angeschrieben. Es wird z. Zt. das weitere Prozedere geklärt.

Grüße aus Ulm
Alfred Winklhofer

Re: Ausrüstung Feuerlöscher [Re: Winklhofer] #4731 14.05.2007 13:49
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Beiträge: 1
mike1011 Offline
Neuling
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Neuling
Registriert: May 2007
Beiträge: 1
hallo,

nur mal so am rande.....

fahrt mal zur beladung zur firma BASF.
da kommt ihr ohne eine 100% kontrolle eurer ausrüstung erst garnicht aufs firmengelände.
ich sag mal...die werden wissen warum!

grüße
mike1011

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