Hallo Herr Damm,
die Ursache für unsere unterschiedliche Bewertung ist wahrscheinlich folgende:
Der von Ihnen zitierte Textabschnitt in 7.5.1.2 stammt noch aus dem ADR 2005, meiner hingegen aus dem ADR 2007.
7.5.1.2 wurde im ADR 2007 anders formuliert:
7.5.1.2 [Unzulässigkeit der Beladung]
Die Beladung darf nicht erfolgen, wenn
- eine Kontrolle der Dokumente oder
- eine Sichtprüfung des Fahrzeugs oder gegebenenfalls der (des) Großcontainer(s), Schüttgut- Container(s), Tankcontainer(s) oder ortsbeweglichen Tanks sowie ihrer bei der Be- und Entladung verwendeten Ausrüstung
zeigt, dass das Fahrzeug, der Fahrzeugführer, ein Großcontainer, ein Schüttgut- Container, ein Tankcontainer, ein ortsbeweglicher Tank oder ihre Ausrüstung den Rechtsvorschriften nicht genügt.
Bei der alten Formulierung im ADR 2005 stimme ich Ihnen absolut zu, bei der neuen Version bin ich allerdings anderer Ansicht.
Gruß aus München
Günther Homann
Wenn man die Teile die man braucht zwischen den oder´s und und´s heraustrennt, dann könnte wieder eine Verantwortung für den Absender herauskommen:
Die Beladung darf nicht erfolgen, wenn
- eine Sichtprüfung des Fahrzeugs,
zeigt, dass das Fahrzeug oder ihre Ausrüstung den Rechtsvorschriften nicht genügt.
Wenn man es so betrachtet muss der Absender sämtliche Ausrüstung überprüfen.
Bei der Auflistung nach dem Wort "zeigt" kann man die Ausrüstung nicht nur auf die bei der Be- und Entladung verwendeten Ausrüstung einschränken!