mal eine ganz blöde Frage. Ich glaube wir sind uns alle einig, dass geprüfte Gefahrgutverpackungen während der Beförderung so verschlossen sein müssen, wie vom Hersteller vorgesehen ist. Einen solchen Satz findet man auch in den allgemeinen Verpackungsvorschriften des ADR unter 4.1.1.1. Allerdings steht unter der Überschrift des Abschnittes 4.1.1 eine Bemerkung, dass dieser Abschnitt u.a. nicht für die Klasse 2 gilt. Daraus ergibt sich erstmal rechtlich die Frage, welchen Rechtscharakter eine Bemerkung im Gesetz hat. Käme man zur Auffassung, dass Abschnitt 4.1.1 ADR nicht für die Klasse 2 anwendbar wäre, da ähnliche allgemeine Regeln für die Klasse 2 im Abschnitt 4.1.6 ADR aufgestellt sind, ist das zwar logisch, jedoch gelten diese dann nicht für die Freistellung nach 1.1.3.1c ADR, da der Gesetzgeber in der GGVSE Anlage 2, Nr. 1.3 c (bb) dann nur die Beachtung des Unterabschnitt 4.1.6.8 ADR für die Klasse 2 (Ventile müssen geschützt sein) zusätzlich anordnet. Muss nun ein Klempner seine Acetylengasflasche oder andere Gasflaschen so verschleißen, wie es der Hersteller der Flasche vorschreibt und ist ein Verstoß gegen diesen allgemeinen Grundsatz nach dem GGBefG ahndbar? Die Auswirkungen, wenn Gas austritt, sind ja bekannt (siehe Unfall in Stendal <img src="http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads/images/graemlins/blush.gif" alt="" />). Wer hat eine Meinung dazu?
Mit freundlichen Grüßen Thomas Damm
Freundliche Grüße Thomas Damm
Re: Gasflaschen bei Klempnern
[Re: TDamm]
#483206.03.200714:26
wenn über GGVSE Anhang 2 Abschn. 1.3c die Einhaltung von 4.1.6.8 ADR gefordert wird, dann ist die Beförderung von Gasflaschen mit aufgeschraubten Druckminderer oder ohne Schutzkappe/Schutzkragen nicht erlaubt.
Denn ohne Ventilschutz/Flaschenkappe oder wie z.B. durch aufgeschraubtem Druckminderer unwirksamen Schutzkragen darf keine Beförderung erfolgen. Der vorgesehene Schutz des Ventils ist nur gegeben, wenn die Flaschenkappe aufgeschraubt ist oder der Schutzkragen in seiner Funktion nicht beeinträchtigt wird.
Der erlaubte Transport von Gasflaschen im angeschlossenen Zustand ist in 1.1.3.2 e) geregelt. Dazu zählen keine Handwerkerflaschen.
Leider fehlt bei vielen Handwerkern hier die Einsicht, diese Unsitte abzustellen.
was halten Sie aber von diesem Foto (siehe Anhang)? Die Kappe ist doch drauf. Allerdings gebe ich Ihnen Recht, ein Schutz des Ventils ist nicht gegeben.
Mit freundlichen Grüßen Thomas Damm
Freundliche Grüße Thomas Damm
Re: Gasflaschen bei Klempnern
[Re: TDamm]
#483409.03.200709:59
ist ja mal wieder ein schönes Beispiel für den Einfallsreichtum unserer Handwerker! Aber mal Spaß beiseite ... das Ventil an sich ist doch (rein mechanisch gesehen) geschützt. Die Schwachstelle ist m.E. der angeschlossene Schlauch bzw. eine evtl. mögliche Einschränkung der Schutzwirkung der Schutzkappe durch die Bohrung. Interessant ist aber auch die Ladungssicherung mittels Decke! Bei Berufung auf die Inanspruchnahme der "Handwerkerbefreiung" 1.1.3.1 c) ist aus meiner Sicht die Bedingung in Satz 2 nicht erfüllt:
"...Es sind Maßnahmen zu treffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern."
der poröse Schlauch ist wahrlich die tatsächliche Schwachstelle, aber eben nicht nach dem Gefahrgutrecht, da dieses Recht davon ausgeht, dass Gasflaschen so nicht befördert werden. Auch bin ich der Auffassung, dass das Ventiel so nicht ausreichend geschützt ist. Wie Sie sagen kann da von einer normalen Beförderung aber nicht mehr ausgegangen werden, sodass die Freistellung nach 1.1.3.1c ADR hinfällig geworden ist. Folge: Ladungssicherungs- und Verpackungsverstoß nach dem GGBefG.
Mit freundlichen Grüßen Thomas Damm
Freundliche Grüße Thomas Damm
Re: Gasflaschen bei Klempnern
[Re: TDamm]
#483621.03.200709:53
der Begriff "normale Beförderungsbedingung" beschreibt aus meiner Sicht die möglichen Belastungen mit denen während einer Beförderung gerechnet werden muß (Beschleunigen, Kurvenfahrten, Vollbremsung usw.). Die GGVSE fordert die Einhaltung von 4.1.6.8 . Nach b ist eine Schutzkappe mit Entlüftungsöffnung möglich. Wenn das Flaschenventil während der Beförderung geschlossen bleibt, sehe ich bei dieser ungewöhnlichen Lösung keinen Verstoß-lediglich die Ladungsicherung finde ich ungenügend.