Hallo Michael K.,
es erklärt sich eigentlich selbst.
Nehmen wir gleich die Nr. 1 des Bußgeldkataloges.
Geltungsbereich ist Straße und Eisenbahn (S, E).
Der Absender hat entgegen § 9 Abs. 1 Buchstabe a Satz 1 GGVSE einen dort genannten Hinweis nach Nr. 1.1 nicht oder nicht richtig oder nach Nr. 1.2 nicht vollständig gegeben.
Nach § 10 Nr. 5 a GGVSE ist dies eine Ordnungswidrigkeit.
Diese Ordnungswidrigkeit wird nach Anlage 7 RSE mit einem Bußgeld von 500,00 € geahndet und sie ist in die Kategorie I der Anlage 3 GGKontrollV eingestuft. Dies bedeutet, dass Fahrzeug bleibt stehen bis der Mangel abgestellt ist.
Ich hoffe es ist einleuchtend.
Gruß
Udo Leithold