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Anbringen von orangefarbenen Tafeln mit Nummern #4964 24.03.2007 15:38
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Winklhofer Offline OP
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Hallo liebe Gefahrgutspezialisten,
zur Kennzeichnung mit organgefarbenen Tafeln mit Nummern folgender Fall, in dem ich z. Zt. eine Diskussion zur Zulässigkeit führe:
Ein Trägerfahrzeug transportiert einen bedeckten Großcontainer (Mulde) mit nur einem Gefahrgut in loser Schüttung (z. B. UN 3170). Der Container ist ordnungsgemäß mit Großzetteln an beiden Längsseiten und an jedem Ende versehen. Die Beförderungseinheit wird gemäß Absatz 5.3.2.1.6 ADR nur vorne und hinten mit der orangefarbenen Tafel mit Nummern (423/3170) gekennzeichnet.
Zulässig?
Ich freue mich auf die sicherlich unterschiedlichsten Diskussionsbeiträge.

Grüße aus Ulm
Alfred Winklhofer

Re: Anbringen von orangefarbenen Tafeln mit Nummern [Re: Winklhofer] #4965 26.03.2007 10:25
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Ritchie Offline
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Hallo,

die Kennzeichnung ist meines Erachtens in Ordnung.

UA 5.3.2.1.6 lese ich so, dass die Beförderungseinheit so gekennzeichnet werden darf. Die orangen Tafeln am Container sind "nicht erforderlich". Ich lese im o. g. UA keine Verpflichtung evtl. am Container angebrachte Kennzeichnungen zu entfernen / abzudecken. Bei einem Befödererwechsel wäre die Kennzeichnung am Container ja ggf. wieder anzubringen.

Gruß
R.

Re: Anbringen von orangefarbenen Tafeln mit Nummern [Re: Winklhofer] #4966 27.03.2007 08:20
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Gandalf Offline
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Hallo Herr Winkelhofer,
zunächst hätte ich auch gesagt, dass das so ok ist. Beim nochmaligen Lesen bin ich jedoch über 5.3.2.1.4 gestolpert. <img src="http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads/images/graemlins/blush.gif" alt="" />Dort heißt es: ... müssen bei BE und Containern ... Folglich sind beide zu kennzeichnen. In 5.3.2.1.6 wird dann lediglich die Außnahme für die BE festgelegt (vorne und hinten mit Nummer, sprich 2 statt 4 Tafeln).
Ich denke das soll auch so sein, damit beim Umladen der Container (z.B. auf Bahn) oder (Zwischen)lagern auch erkennbar ist, was drin ist. Die Placards alleine reichen da nicht.
Gruß Gandalf

Re: Anbringen von orangefarbenen Tafeln mit Nummer [Re: Ritchie] #4967 27.03.2007 08:22
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G. Homann Offline
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Hallo,

sehe ich anders. M.E. ist nicht 5.3.2.1.6 maßgeblich, sondern:

5.3.2.1.4 [Lose Schüttung/Ausschließliche Verwendung Klasse 7]

Wenn in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 20 eine Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr angegeben ist, müssen bei Beförderungseinheiten und Containern, in denen gefährliche feste Stoffe in loser Schüttung oder verpackte radioaktive Stoffe mit einer einzigen UN- Nummer unter ausschließlicher Verwendung und keine anderen gefährlichen Güter befördert werden, außerdem an den Seiten jeder Beförderungseinheit oder jedes Containers parallel zur Längsachse des Fahrzeugs orangefarbene Tafeln deutlich sichtbar angebracht sein, die mit den nach Absatz 5.3.2.1.1 vorgeschriebenen übereinstimmen. Diese orangefarbenen Tafeln müssen mit der Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr und der UN- Nummer versehen sein, die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 20 bzw. Spalte 1 für jeden in der Beförderungseinheit oder im Container in loser Schüttung beförderten Stoff oder für den unter ausschließlicher Verwendung in der Beförderungseinheit oder im Container beförderten verpackten radioaktiven Stoff vorgeschrieben sind.

-> hier wird explizit, so wie im Beispiel genannt, auf eine einzige UN-Nr. in loser Schüttung verwiesen.

Gruß aus München
Günther Homann



Re: Anbringen von orangefarbenen Tafeln mit Nummer [Re: G. Homann] #4968 27.03.2007 08:53
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Ritchie Offline
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Hallo,

nur zu meinem Verständnis: Die Fragestellung ist doch folgende:
- Ist der Transport wie oben beschrieben richtig oder falsch gekennzeichnet.

So wie ich die UA 5.3.2.1.4 und 5.3.2.1.6 auslege ist es (bezogen auf orange Tafeln) richtig entweder
1. den Container mit Nummern und das Fahrzeug neutral zu kennzechnen
oder
2. das Fahrzeug mit Nummern und den Container nicht zu kennzeichnen

Der UA 5.3.2.1.6 erlaubt doch explizit die Ausnahme von UA 5.3.2.1.4.

Ich erkenne hier kein Fehlverhalten wenn sowohl Fahrzeug als auch Container mit orangen Tafeln mit Nummern gekennzeichnet werden (zumindest solange die Nummern auf allen Tafeln übereinstimmen).

Gruß
R.

Re: Anbringen von orangefarbenen Tafeln mit Nummer [Re: Ritchie] #4969 27.03.2007 10:17
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G. Homann Offline
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Hallo Ritchie,
da wurde ja mal wieder ein schöner Ball ins Spielfeld geworfen. Ich habe die gleichen Bedenken wie Gandalf, die andere Auslegung ist aber bei näherer Betrachtung auch nicht von der Hand zu weisen. Wahrscheinlich ist hier im Streitfall die Klärung nur auf juristischem Wege möglich.

Gruß
Günther Homann

Re: Anbringen von orangefarbenen Tafeln mit Nummer [Re: Ritchie] #4970 27.03.2007 17:20
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Gandalf Offline
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Hallo Ritchie,

ich war ja auch der Meinung das das so richtig gekennzeichnet sei. Aber nun bin ich mir da nicht sicher, ob das nicht auch etwas anders zu lesen ist.

Antwort auf
Der UA 5.3.2.1.6 erlaubt doch explizit die Ausnahme von UA 5.3.2.1.4.

Korrekt, aber nur für Beförderungseinheiten, nicht für Container, die sind dort nicht genannt.

Also nach 5.3.2.1.4:

a) BE: vorne und hinten orange, an beiden Seiten Nummer und Conatiner an beiden Seiten Nummer

oder nach 5.3.2.1.6:

b) BE; vorne und hinten Nummer und Container an beiden Seiten Nummer



Auf der anderen Seite steht in 5.3.2.1.4 nach dem und dann ein oder. Was soll man davon nun halten? Es gibt ja auch noch 5.3.2.1.5, nur wenn außen nicht sichtbar muss auch am Fahrzeug. Also wohl doch entweder oder. <img src="http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" />

Gruß Gandalf

Zuletzt bearbeitet von Gandalf; 27.03.2007 17:22.
Re: Anbringen von orangefarbenen Tafeln mit Nummer [Re: Gandalf] #4971 27.03.2007 20:43
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Mark Offline
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Hallo zusammen,

find ich spannend die Diskussion. Zunächst näheres Hinsehen aus der Praxis bei seitlicher Kennzeichnung:

Entweder die orangen Warntafeln sind direkt am Container angebracht (z.B. durch aufkleben), oder (wesentlich häufiger bei loser Schüttung) es sind Vorrichtungen seitlich am Fahrzeug, die genutzt werden.

Beide Varianten sind völlig korrekt, da in UA 5.3.2.4 steht:

"Wenn in Kapitel 3.2 ... müssen bei Beförderungseinheiten und Container ... an den Seiten jeder Beförderungseinheit oder jedes Containers ... angebracht sein"

Demzufolge kann man entweder den Container oder die BE kennzeichnen.

Im Gegensatz hierzu müssen die Großzettel an der äußeren Oberfläche der Container angebracht sein (siehe UA 5.3.1.1.1), dies ist für die Warntafeln nicht gefordert.

Aus dieser Schlußfolgerung müsste es bei Containern auch zulässig sein die Warntafeln mit Nummer vorne und hinten am Fahrzeug anzubringen, jedoch nur, wenn der Container nicht gekennzeichnet ist, da nur die Warntafeln an Beförderungseinheiten ersetzt werden dürfen.

Grüße

Mark Brumme

PS: Finde die Beschreibungen aus Kapitel 5.3 total unübersichtlich und schwer vermittelbar.


Grüße

Mark
Re: Anbringen von orangefarbenen Tafeln mit Nummer [Re: G. Homann] #4972 28.03.2007 14:04
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Winklhofer Offline OP
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Hallo liebe Kollegen,

die Diskussion zeigt in diesem Fall wieder einmal deutlich, wie nachlässig manche Vorschriften im ADR geschrieben werden. Dies war auch der Grund diesen Ball ins Spiel zu werfen.

Sicher werden Sie mir zustimmen, wenn ich behaupte, dass ein Trägerfahrzeug mit einem aufgesetzten Großcontainer ohne jeden Zweifel eine Beförderungseinheit darstellt. Nichts anderes steht in 5.3.2.1.6 ADR. Wenn der Verordnungsgeber gewollt hätte, dass solche Trägerfahrzeuge von dieser Vorschrift nicht erfasst sind, hätte er es ja hinschreiben können. Die Problematik ist im übrigen auch z. B. bei Tankcontainern oder Aufsetztanks auf Trägerfahrzeugen mit einem einzigen Stoff nicht anders. Auch hier kann ich anstelle von 5.3.2.1.2 den Absatz 5.3.2.1.6 ADR nutzen.

Daher freue ich mich auf die weiteren Diskussionsbeiträge zu diesem Thema. Vielleicht müssen wir ja die WP.15 bemühen, sich hier klarer zu positionieren.



Grüße aus Augsburg

Alfred Winklhofer

Zuletzt bearbeitet von Winklhofer; 28.03.2007 14:04.
Re: Anbringen von orangefarbenen Tafeln mit Nummer [Re: Winklhofer] #4973 28.03.2007 14:20
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Mark Offline
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Hallo Winkelhofer,

dem muss ich nur beipflichten, die Vorschriften im Kapitel 5.3 (Großzettel und Warntafeln), wo und wann anzubringen, sind völlig unübersichtlich und sorgen immer wieder für Diskussionen.

Wenn die WP.15 da mal ran geht und das anwenderfreundlicher formulieren würde wäre das toll.

Grüße

Mark Brumme


Grüße

Mark

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