Hallo SafetyFirst,
also jeder Entsorger, der sich mit Sonderabfall beschäftigt wird dir das Zeug abnehmen. Allerdings nicht als Altöl zum Recyclingpreis, jedenfalls nicht ohne Analyse. Nach Abfallrecht darfs du deine eigenen Abfälle transportieren, auch ohne Transportgenehmigung. So und jetzt zum Gefahrgutrecht:
Also vereinfachter Transport nach Ausnahme 20 ist nicht möglich, da die Gebindegröße 60 Liter übersteigt. Also geht nur nach Regelwerk. Die Arbeitsgruppe Abfall der WP.15 bastelt derzeit an vereinfachte Regelungen, ob in deinem Fall weiterhelfen ist jedoch unklar.
Um dem Recht genüge zu tun, musst du tatsächlich eine Analyse vornehmen. Bei einem vollen Umfang würde das jedoch den Entsorgungskosten bei weitem übersteigen. Sinnvoll wäre eine Flammpunktbestimmung (ist nicht so aufwendig) und eine PCB-Bestimmung (wäre teuer).
Oder:
PCB-Gehalt mutmaßen und als PCB-haltig nach Abfallrecht klassifizieren. Selbst bei geringen Benzinbeimischungen dürfte der Flammpunkt immer noch über 23°C liegen, muss bei PCB-Anwesenheit also nicht berücksichtigt werden (siehe Abs. 2.1.3.4.2 ADR). Bei einer solchen Betrachtung gelangt man dann zur UN 2315.
Selbstverständlich sollte man den Abfall organoleptisch beurteilen, ob es sich tatsächlich um Altöl handelt.
Sollte jedoch klar sein, dass kein PCB enthalten ist und auch keine Stoffe mit niedrigen Flammpunkt, kann man, um sicher zu gehen, den Unterabschnitt 2.1.3.9 ADR anwenden (hier gibt es eine sinnvolle Regelung in der RSE).
Grüße
Mark Brumme
-www.brumme-web.de-