Erwärmter Stoff ab 100°C
#5116
22.05.2007 20:41
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AndyG
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Liege ich da richtig, dass jeder flüssiger Stoff (bei welchem der Flammpunkt noch nicht erreicht ist) ab 100°C als Gefahrgut der Klasse 9 transportiert werden muss?
Danke für Eure Antworten!
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Re: Erwärmter Stoff ab 100°C
[Re: AndyG]
#5117
23.05.2007 07:52
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Gandalf
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Hallo AndyG, gem. 2.2.9.1.13 ADR eindeutig ja. Und feste Stoffe bei oder über 240 ° C ebenfalls. Gruß Gandalf
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Re: Erwärmter Stoff ab 100°C
[Re: Gandalf]
#5118
23.05.2007 09:48
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Anderl
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Hallo,
das ist richtig, gilt aber nur für Stoffe, die nicht in eine andere Klasse fallen.
Also würde z.B. erhitzte gebrauchte Schwefelsäure in Klasse 8 bleiben.
Freundliche Grüße Josef Anderl
Absolute Sicherheit gibt es nie - auch nicht mit Security!
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Re: Erwärmter Stoff ab 100°C
[Re: Anderl]
#5119
23.05.2007 10:11
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AndyG
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Hallo,
das ist richtig, gilt aber nur für Stoffe, die nicht in eine andere Klasse fallen.
Also würde z.B. erhitzte gebrauchte Schwefelsäure in Klasse 8 bleiben. Hallo, danke für Eure raschen Antworten. Am Beispiel Schwefelsäure ist meine Interpretation, dass die entsprechende Kennzeichen zur Beförderung von Stoffen in erwärmten Zustand zusätzlich zur Kennzeichnung von Schwefelsäure anzubringen ist.
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Re: Erwärmter Stoff ab 100°C
[Re: AndyG]
#5120
23.05.2007 10:37
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EMeindl
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Hallo,
bitte auch daran denken, auf den erwärmten Stoff im Beförderungspapier hinzuweisen, so sich das nicht bereits aus der offiziellen Benennung ergibt (siehe 5.4.1.1.14).
Gruß
e.meindl
Zuletzt bearbeitet von EMeindl; 23.05.2007 10:40.
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Re: Erwärmter Stoff ab 100°C
[Re: EMeindl]
#5121
21.09.2007 11:32
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AndyG
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Dazu noch folgende 2 Fragen:
A) Wir bekommen in unserem Unternehmen UN 2448 Schwefel, geschmolzen in Tanks angeliefert. Temp. ~ 140 °C
Die Tanks sind jedoch nicht als erwärmte Stoffe nach ADR 5.3.3 gekennzeichnet. Warum?
B) Muss ich z.B. als Befüller von UN 3266 Atzendaer basischer anorganischer flüssiger Stoff n.a.g. (Techn. Benennung) bei einer Abfülltemperatur > 100°C den Tank nach ADR 5.3.3 kennzeichnen?
Danke!
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Re: Erwärmter Stoff ab 100°C
[Re: AndyG]
#5122
21.09.2007 11:48
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EMeindl
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Aus meiner Sicht keine Kennzeichnung nach 5.3.3 erforderlich, da keiner der beiden UN Nummern die Sondervorschrift 580 zugeordnet ist.
Gruß e.meindl
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Re: Erwärmter Stoff ab 100°C
[Re: EMeindl]
#5123
25.09.2007 07:03
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AndyG
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Leider ist mir das noch nicht wirklich verständlich:
Bsp A) Eine Zuckerlösung (eigentlich kein Gefahrgut) würde bei einem Transport mit 105°C nach ADR 2.2.9.1.13 als erwärmter Stoff zu durchgehen (UN 3257 Erwärmter flüssiger Stoff, n.a.g. incl. Sondervorschrift 580), sowie Kennzeichnung nach 5.3.3
Bsp B) UN 3266 Ätzender basischer anorganischer Stoff n.a.g. (Techn Benennung) mit einer Abfülltemperatur von 105°C ist demnach nicht nach 5.3.3 zu kennzeichnen.
Für A) und B) gilt jedoch der Eintrag 5.4.1.1.14; Zusatz "HEISS" nach offizieller Benennung im Beförderungspapier
Stimmt das so?
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Re: Erwärmter Stoff ab 100°C
[Re: AndyG]
#5124
01.10.2007 07:41
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AndyG
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Kann mir hierbei niemand weiterhelfen ?
Danke für Eure Antworten.
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Re: Erwärmter Stoff ab 100°C
[Re: AndyG]
#5125
04.10.2007 13:52
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Winklhofer
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Hallo Andy,
den Zusatz "HEISS" brauchst Du bei UN 3257 nicht verwenden, da 5.4.1.1.14 ADR nur bei offiziellen Benennungen hinzuzufügen ist, wenn die Benennung selbst diese Information nicht angibt.
Ansonsten sehe ich es als richtig an, nur im Beispiel A) die Kennzeichnung nach 5.3.3 ADR anzubringen, da nur solche zu kennzeichnen sind, die mit der Eintragung der SV 580 in Tabelle 3.2 versehen sind.
Allerdings stellt sich mir ernsthaft die Frage, ob sich recht viele Abfüller bzw. Beförderer von Nichtgefahrgütern, die diese so heiss befördern, mit den Gefahrgutvorschriften intensiv beschäftigen.
Grüße aus Ulm
Alfred Winklhofer
Zuletzt bearbeitet von Winklhofer; 05.10.2007 13:14.
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