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Transport von 10 Kanistern Diesel aus Österreich #5256 03.07.2007 11:36
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hugo12 Offline OP
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Hallo Gefahrgutgemeinde !

Wenn jemand (unabhängig vom Zollrecht) mit seinem deutschen Klein-LKW oder PKW, z.B. 200 l Diesel, verpackt in 10 Kanistern, je 20 L aus Österreich für den eigenen privaten Fuhrpark holen will, hat er dann die Befreiung aus 1.1.3.1 a ( bei innerdeutschen Verkehr bei Diesel bis 1000 Punkte bei max. 450 l je Verpackung gem GGVSE Anlage 2 ??) oder muss er 1.1.3.3 a mit den maximal 60 Litern beachten, mit der Folge, dass er dann, da er darüberliegt, zumindest 1.1.3.6 ff beachten müsste.
Besten Dank im voraus.

Re: Transport von 10 Kanistern Diesel aus Österreich [Re: hugo12] #5257 03.07.2007 17:03
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Winklhofer Offline
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Hallo Hugo,
streng nach 1.1.3.1 a) ADR ist er als Privatperson bei Privatbeförderungen (abgesehen von den steuerrechtlichen Vorschriften) dieser tragbaren Kraftstoffkanister in der angegebenen Menge von der Anwendung des ADR befreit. Er muss den Kraftstoff nur für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit und Sport benötigen. Denken Sie aber daran, dass die Kanister für diese Stoffe auch geeignet und dicht sind, da unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindert werden muss.
1.1.3.3 a) ADR ist in Ihrem dargestellten Fall nicht von Bedeutung.

Grüße aus Ulm
Alfred Winklhofer

Re: Transport von 10 Kanistern Diesel aus Österrei [Re: Winklhofer] #5258 03.07.2007 22:43
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hugo12 Offline OP
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Danke für die Antwort, kann mir aber beim besten willen nicht vorstellen, dass dies gängige Meinung ist. Wenn bei einem grenzüberschreitenden Transport auch noch Anlage 2 zur GGVSE nicht zu beachten ist (Begrenzung von 450 Litern je Versandstück bzw. maximale Menge wie aus 1.1.3.6 - in diesem Fall, da VP III, 1000L Gesamtmenge ) würde dies ja bedeuten, dass eine Privatperson quasi in einen LKW tausende von Litern Diesel ohne Beachtung des ADR transportieren könnte. Der Sinn und Zweck der Freimengenregelung aus 1.1.3.1 würde nach meiner Meinung extrem überzogen. Warum dann eigentlich die Begrenzung von 60 l bei 1.1.3.3. wenn über 1.1.3.1 soviel mehr möglich ist ?

Re: Transport von 10 Kanistern Diesel aus Österrei [Re: hugo12] #5259 04.07.2007 20:40
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Steffan Offline
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Hallo Hugo,
ich möchte noch erwähnen, mal in die RSE, Erläuterung zu Teil 1, zu Unterabschnitt 1.1.3.1 zu schauen. Unbefriedigend ist nur das Wort sollte. Aber da sieht man wieder, dass Leute solche Schriftsätze schaffen, die sicherlich noch nie einen Kanister im Kofferaum hatten bzw. diese Leute gefahren werden und sich somit darüber keine Gedanken machen müssen.
Es wäre so einfach zu schreiben: "In Fahrzeugen dürfen 60 Liter an flüssigen Kraftstoffen transportiert werden" Es sollte egal sein, ob es 6 Kanister a.10 Liter sind oder 2x 30 Liter oder... . Ich denke, dass Buch ADR wäre halb so DICK. <img src="http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads/images/graemlins/grin.gif" alt="" />Aber das nur am Rande erwähnt.
Zollrechtlich sieht es aber mit den 60 Litern schlecht aus. Da sind nur 20 Liter in einem Kanister (20 Liter) erlaubt. 2x 10 Liter ist beim Einreisen z.B. aus Polen tabu.

In diesem Sinne...

Stephan


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Re: Transport von 10 Kanistern Diesel aus Österreich [Re: hugo12] #5260 05.07.2007 09:27
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Steffan Offline
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Hallo Hugo,
noch ein Nachtrag.
Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE) (GGVSE-Durchführungsrichtlinien) - RSE -
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie
vom 23. Mai 2007 Az.: VII/8-7313/1112/1


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Re: Transport von 10 Kanistern Diesel aus Österrei [Re: Steffan] #5261 05.07.2007 21:38
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hugo12 Offline OP
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Ich denke mal, wenn es sich klar um Transport von Reservekraftstoff für das die Beförderung durchführende Fahrzeug geht, dann gilt 1.1.3.3 a als Lex Specialis ggü. 1.1.3.1 eindeutig (auch zur Verhinderung des Tanktourismus). Wenn es sich um reinen Privattransport für häuslichen oder persönlichen Gebrauch bzw.für Sport , Freizeit u.ä. handelt, dann könnte ich mit der Meinung leben, jedoch stellt sich die Frage, ob bei dieser Menge der Begriff "einzelhandelsgerecht verpackt" auch noch eine Rolle spielt?.
Zum Glück kann man noch sagen, dass es die Anlage 2 GGVSE für den innerstaatlichen Transport für dt. zulassungen gibt, die das ganze wenigstens ein wenig begrenzt. Grundsätzlich stellt sich auch die Frage, wenn denn jemand legal soviel transportieren darf, wie sieht es hinterher aus, z.B. lagern, abfüllen, umfüllen ???? TRBF, WHG etc. Was macht er mit mehreren hundert Litern Diesel ???? Zumal an die Verpackung, offensichtlich keine besonderen Ansprüche gestellt werden können.
Gibt es Rechtsprechungsurteile, Kommentare zu diesem Thema ?

Re: Transport von 10 Kanistern Diesel aus Österrei [Re: Winklhofer] #5262 02.08.2007 12:10
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Andreas_A Offline
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Hm - in "Der Gefahrgutbeauftragte" Heft 7, 2007, Seite 3 wurde die Auffassung vertreten, dass 160 l Kraftstoff im Privat-PKW nicht als "haushaltsübliche Mengen" anzusehen sind und damit die Gefahrgutvorschriften gelten.

Re: Transport von 10 Kanistern Diesel aus Österrei [Re: Andreas_A] #5263 03.08.2007 07:15
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TDamm Offline
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Hallo Andreas_A

ist in diesem Beitrag auch eine Rechtsgrundlage angegeben? Das sind gerade mal 2 bis 3 PKW - Tankfüllungen. Mein Haushalt benötigt da schon mehr, behaupte ich zumindest. Also 5 Fässer a 200 Liter Diesel halte ich schon für möglich, vorausgesetzt die normalen Beförderungsbedingungen werden eingehalten.

Gruß
Thomas Damm


Freundliche Grüße
Thomas Damm
Re: Transport von 10 Kanistern Diesel aus Österrei [Re: TDamm] #5264 03.08.2007 14:27
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UFUCHS Offline
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Hallo allerseits,
zur Info habe ich den zitierten Beitrag aus dem Gefahrgut-BEAUFTRAGTEN und einen älteren Artikel (Mai 2005), in dem es genau um diese Problematik geht, hier als PDF verlinkt.
Beitrag "Überblick Freistellungen" aus GEBE 07/07

Beitrag "Freistellungen bei Kraftstoff-Beförderungen" aus GEBE 05/05

Herzliche Grüße
aus Hamburg

Uta Fuchs

Re: Transport von 10 Kanistern Diesel aus Österrei [Re: TDamm] #5265 03.08.2007 14:28
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EMeindl Offline
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Hallo Herr Damm,

Ihre Lagerstätte ist doch bestimmt VAwS zugelassen; falls der Kontrollierende die für Ihren Wohnort zuständige Kontrollbehörde informiert ;-)

Gruß
e.meindl

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