In dem Artikel wird auf 1.1.3.1 a) ADR verwiesen und die dort formulierte Freistellung für "alle gefährlichen Güter, die für den häuslichen Gebrauch, Freizeit und Sport bestimmt sind" (Zitat stammt aus dem Zeitschriftenartikel, nicht aus dem ADR).
Zum einen muss das Gefahrgut "einzelhandelsgerecht" verpackt sein, wenn man diese Ausnahme in Anspruch nehmen will - das könnte wohl gegeben sein. Aber die großen Mengen sind für häuslichen Gebrauch übertrieben.
(Alles Zitate aus dem Artikel, nicht aus dem ADR.)
Hätte ich den Thread komplett gelesen, hätte ich festgestellt, dass Fr. Fuchs den entsprechenden Artikel aus "Der Gefahrgutbeauftragte" verlinkt hat...
Zuletzt bearbeitet von Andreas_A; 15.08.2007 15:44.