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Kennzeichnung und Bezettelung von Versandstücken #5361 30.07.2007 09:58
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Udo Freytag Offline OP
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Hallo Gefahrgutexperten,

gemäß §9(4) Nr. 1e GGVSE hat der Verlader dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Gefahrzettel und Kennzeichnungen nach Unterabschnitt 5. 1. 3. 1. i. V. m. Kapitel 5. 2 ADR beachtet werden.

Liege ich mit meiner Einschätzung richtig, dass der Verlader nur bei leeren und ungereinigten Versandstücken beachten muss, dass die entsprechenden Gefahrzettel und UN-Nummern vorhanden sind und nicht im gefüllten Zustand.

Das würde ja bedeuten, dass wenn der Verlader mit Gefahrgut befüllte Versandstücke ohne bzw. nicht vollständige Kennzeichnung zur Beförderung übergibt, dann ist alles OK, übergibt er leere u. ungereinigte ohne Kennzeichnung gibt es ein fettes Bußgeld.

Ist das so gewollt und sinnig?


Gruß Udo






Re: Kennzeichnung und Bezettelung von Versandstücken [Re: Udo Freytag] #5362 30.07.2007 10:05
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AndyG Offline
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Beiträge: 79
Nach ADR 1.4.3.2 ist der Verpacker für die Kennzeichnung und Bezettelung verantwortlich.

Re: Kennzeichnung und Bezettelung von Versandstück [Re: AndyG] #5363 30.07.2007 11:07
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Beiträge: 325
G. Homann Offline
Großmeister
Offline
Großmeister
Registriert: Aug 2004
Beiträge: 325
Hallo zusammen,

auch nach der deutschen GGVSE:

§ 9 Pflichten

(5)Der Verpacker

1.hat
...
d)die Vorschriften über die Kennzeichnung und Bezettelung
...
dd)von Versandstücken nach Abschnitt 5.2.1 und 5.2.2 und

e)die Vorschrift über das Ausrichten von Versandstücken in Umverpackungen oder Großverpackungen nach Unterabschnitt 5.1.2.3
zu beachten und
....

Der Hinweis zu den ungereinigten leeren Verpackungen als Pflicht beim Verlader ergibt sich aus meiner Sicht aus der Tatsache, dass es beim Verladen von entleerten Versandstücken ja praktisch keinen verantwortlichen "Verpacker" mehr gibt.

Gruß aus München
Günther Homann


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