Hallo Gefahrgutexperten,
gemäß §9(4) Nr. 1e GGVSE hat der Verlader dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Gefahrzettel und Kennzeichnungen nach Unterabschnitt 5. 1. 3. 1. i. V. m. Kapitel 5. 2 ADR beachtet werden.
Liege ich mit meiner Einschätzung richtig, dass der Verlader nur bei leeren und ungereinigten Versandstücken beachten muss, dass die entsprechenden Gefahrzettel und UN-Nummern vorhanden sind und nicht im gefüllten Zustand.
Das würde ja bedeuten, dass wenn der Verlader mit Gefahrgut befüllte Versandstücke ohne bzw. nicht vollständige Kennzeichnung zur Beförderung übergibt, dann ist alles OK, übergibt er leere u. ungereinigte ohne Kennzeichnung gibt es ein fettes Bußgeld.
Ist das so gewollt und sinnig?
Gruß Udo