Hallo,
ein Blick in 9.1.1 ADR hilft weiter. Zulassungsbescheinigungen sind notwendig für AT, FL, EXII und EXIII sowie OX-Fahrzeuge.
Beförderung von Aufsetztanks; Tankcontainern (nicht mit IBC verwechseln!), ortsbeweglichen Tanks >3m³ schließe ich mal aus - da wäre ein Tautliner etwas unüblich.
Weg von den Tanks - da bleiben nur noch Explosivstoffe - sollten diese transportiert werden, kann ein EXII-Fahrzeug nötig werden (ein EXIII-Fahrzeug kann dein Tautliner nicht sein, da gehen nur Kofferfahrzeuge).
Dann müsste der Tautliner allerdings schon besonders gebaut und ausgerüstet sein.
Fazit: es kommt darauf an, was du mit dem Tautliner machen willst - welche Gefahrgüter damit befördert werden sollen. Für Gefahrgut in Versandstücken, das kein Explosivstoff ist, braucht das Fahrzeug KEINE Zulassungsbescheinigung.
Viele bezeichnen die "Zulassungsbescheinigung für Fahrzeuge zur Beförderung bestimmter gefährlicher Güter", wie das Dokument (nur echt mit rosa Streifen <img src="http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads/images/graemlins/wink.gif" alt="" />) offiziell heißt, noch als B.3 - es weiß zumindest jeder, was gemeint ist.
Zuletzt bearbeitet von Claudi; 17.10.2007 16:01.