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Kennzeichnung mit mindestens 6mm Schriftgröße #5759 29.11.2007 12:17
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Vera Hiltmann Offline OP
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Hallo zusammen,

nach dem Willen des BLFA sind Versandstücke mit einer Schriftgröße von mindestens 6mm zu kennzeichnen. Gemäß Kap. 5.2.1.2 müssen alle in diesem Kapitel vorgeschriebenen Kennzeichnungen:
a) gut sichtbar und lesbar sein,
b) der Witterung ohne nennenswerte Beeinträchtigung ihrer Wirkung standhalten.

Eine Lesbarkeit wäre dann vorhanden, wenn die Schriftgröße 6mm beträgt.
Wie sieht dies aus mit Gebinden die in Lägern zur Beförderung stehen und deren Etiketten bereits gedruckt und beklebt sind. Wird es hier eine Duldung geben oder müssen alle Etiketten nachgeklebt werden? Bislang stand hierzu nichts in der RSE oder im ADR/RID.

Wer hat hier Erfahrungen?

Viele Grüße

V. Hiltmann

Re: Kennzeichnung mit mindestens 6mm Schriftgröße [Re: Vera Hiltmann] #5760 29.11.2007 18:25
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Winklhofer Offline
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Hallo Frau Hiltmann,
die 6 mm sind wohl aus 3.4.4 c) bzw. 6.1.3.1 ADR abgeleitet und machen durchaus Sinn. Da aber in 5.2.1.2 ADR nichts Konkretes steht, müssen Sie ihre Versandstücke, soweit die Kennzeichnung gut sichtbar und lesbar ist, auch nicht umetikettieren, wenn die Schriftgröße < 6mm ist.

Grüße aus Ulm
Alfred Winklhofer

Re: Kennzeichnung mit mindestens 6mm Schriftgröße [Re: Winklhofer] #5761 29.11.2007 21:01
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TDamm Offline
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Hallo Frau Hiltmann,

die Gefahrgutvorschriften sind doch zur Sicherheit der Allgemeinheit da. Zur Klärung der Frage, was ist gut Sichtbar, muss man sich fragen, welchen Sinn die UN - Nr. auf dem Versandstück hat. Im Notfall muss das Versandstück eben schnell auf dem LKW gefunden werden. Nun stelle man sich mal einen Feuerwehrmann unter Vollschutz vor, der die Aufgabe hat, von dem rauchenden LKW schnell noch die kleinen Versandstücke mit dem Gefahrgut zu bergen, um schlimmeres zu verhindern. Nach meiner Auffassung ist eine Schrifthöhe von < 6 mm an einem Versandstück nicht mehr gut Sichtbar im Sinne des ADR und stellt einen Verstoß gegen das ADR dar. Anzeigen dieser Art sind hier auch bekannt.

Mit freundlichen Grüßen
Thomas Damm


Freundliche Grüße
Thomas Damm
Re: Kennzeichnung mit mindestens 6mm Schriftgröße [Re: TDamm] #5762 30.11.2007 09:21
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GG1 Offline
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Hallo Herr Damm,

ich kann mich Ihrer Meinung nicht anschließen. Wenn ein Feuerwehrmann Zeit hat, nach der UN Nummer zu suchen dann ist es kein Notfall. Wenn es darauf ankommt, würde entweder alles was einen Gefahrzettel hat runtergenommen werden oder einfach alles runtergenommen werden - und das nicht unbedingt pfleglich.

Grüße
GG1

Re: Kennzeichnung mit mindestens 6mm Schriftgröße [Re: TDamm] #5763 30.11.2007 15:07
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Vera Hiltmann Offline OP
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Hallo Herr Damm,

ich gebe Ihnen ja recht, dass die Vorschriften dem Schutz der Allgemeinheit dienen soll, aber wo wäre denn Ihrer Meinung nach der Unterschied zwischen 6 mm und 7 mm (eigentlich bei 6,1 mm) Schriftgröße. Denn wenn ich Spitz auf Knopf die Vorstellungen des BLFA umsetze, ist dem Feuerwehrmann auch nicht gedient, wohl aber der Vorschrift und damit der Allgemeinheit?!

Aber ich wollte eigentlich mit meinem Artikel auf die Problematik aufmerksam machen, dass der BLFA etwas bekannt gibt, was vielleicht nicht jeder erfährt.

GG1 gebe ich recht, dass ein Feuerwehrmann im Einsatz die schnellste Info erhält, wenn er nach den (genormten) Bezettelungen sieht.

Hinzu kommt noch, dass die Verpackungen eigentlich nie so auf dem Fahrzeug stehen, dass alle Gefahrinformationen sofort zu sehen sind. Oftmals werden die UN-Nummern mit auf das Etikett der Gefahrstoffinformation aufgenommen und dort (leider) als Anhängsel betrachtet. Ich wäre schon dafür, wenn die Schrift 10 mm beträgt, vielleicht sogar in den Gefahrzettel integriert werden dürfte.

Herr Winklhofer vielen Dank für Ihre Info, aber wenn ich die Zeilen von Herrn Damm lese, bin ich mir jetzt nicht mehr so sicher, dass ich nicht doch mit neuen (zusätzlichen) Aufklebern arbeiten muss.

Viele Grüße

V. Hiltmann

Re: Kennzeichnung mit mindestens 6mm Schriftgröße [Re: Vera Hiltmann] #5764 30.11.2007 22:37
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TDamm Offline
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Hallo GG1 und alle anderen,

wenn die Angabe der UN - Nr. nicht für den Notfall gut Sichtbar sein muss, aus welchem Grund hat dann der Verordnungsgeber diese den vorgeschrieben?

Vielleicht ist einer unter uns, der die Endstehungsgeschichte noch kennt.


Mit freundlichen Grüßen
Thomas Damm


Freundliche Grüße
Thomas Damm
Re: Kennzeichnung mit mindestens 6mm Schriftgröße [Re: TDamm] #5765 01.12.2007 14:02
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GG1 Offline
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Hallo Herr Damm,

auch wenn ich – genauso wie Sie - nicht einer derer bin der die Entstehungsgeschichte der Transportvorschriften genau kennt, möchte ich doch meinen Kommentar zu Ihren Beitrag geben. Auch werde ich Herrn Ridder, wenn ich ihn das nächste Mal sehe, auf den Punkt ansprechen und anschließend berichten.

Die Gefahrguttransportvorschriften wurden nicht für den “Notfall” entwickelt. Sie sollen sicherstellen, daß “normalerweise nichts passiert”. Nicht umsonst spricht das ADR an etlichen Stellen von “normalen Beförderungsbedingungen”.

Wie Sie schreiben, sind Ihnen Anzeigen wegen der Schriftgröße durchaus geläufig. Ich gehe mal davon aus, daß Sie einige davon geschrieben haben. Nun, ich frage da nach dem Sinn dieser Anzeigen. Die UN Nummer kann in 1 m großen Zahlen angegeben werden, wenn die aber im LKW nach “hinten” gedreht steht, was nützt das? Ich kenne keine Fundstelle im ADR welche die Ausrichtung der Versandstücke dahingehend regelt, Sie etwa? Wie wollen Sie an der Stelle zum Beispiel den Transport in Gitterboxen regeln?

Als “Rechtsunterworfener” reagiere ich auch auf Ihre Aussage, daß Ihnen Anzeigen zu dem Thema Schriftgröße bekannt sind, etwas allergisch zumal Sie selbst angeben die Entstehungsgeschichte der Transportvorschriften nicht zu kennen. Um an der Stelle keine Mißverständnisse aufkommen zu lassen: Ich bin in unserem Haus Gefahrgutbeauftragter und gehe an vielen Stellen (mit Einverständnis meines Arbeitgebers) über die Anforderungen der Vorschriften hinaus. Allerdings tue ich mich schwer, weltfremden Anforderungen – wie der Ihren – nachzukommen. Mir wurde auch schon mal bei einer Kontrolle gesagt: “Egal was Sie schreiben, ich gehe damit vor Gericht. Ich will ein Urteil”. Diese Aussage, genauso wie Ihre bezüglich der Schriftgröße zeigt wie Kontrollbehörden ihre Vorstellungen, notfalls auch gegen geltendes Recht, umsetzen wollen. Üblicherweise wird schließlich erst vor einem Amtbericht verhandelt welches sich mit Gefahrguttransportvorschriften nicht auskennt. Da wird auch gerne mal nationales Recht zugrunde gelegt, obwohl die Regelwerke zum Teil international sind. Daß da unter Umständen auch Existenzen zerstört werden, interessiert nicht.

Viele Grüße
GG1

Re: Kennzeichnung mit mindestens 6mm Schriftgröße [Re: GG1] #5766 02.12.2007 11:03
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Udo Freytag Offline
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Hallo "Gefahrgutexperten",

ich kann die mindest Größe von 6 mm nur unter unterstützen. Wer in der Praxis UN-Nr. in einer Schriftgröße von 2 bis 3 mm auf Versandstücken gesehen hat, der weiß wovon hier geredet wird. Ich kann doch nicht bei der Verladung von Gefahrgütern, die ich natürlich mit den Begleitpapieren abgleichen muss, nicht mit der Lupe arbeiten.

Und hier noch einer Frage, warum wird bei der Beförderung von begrenzten Mengen eine Mindestgröße gefordert und bei "richtigem" Gefahrgut nicht? Ich dachte bis heute, Kapitel 3. 4 ADR wäre eine Erleichterung!!!?

Re: Kennzeichnung mit mindestens 6mm Schriftgröße [Re: Udo Freytag] #5767 03.12.2007 10:51
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TDamm Offline
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Hallo GG1,

Sie irren in Ihrer Annahme, dass ich solche Anzeigen geschrieben habe. Wie Sie meinem Profil entnehmen konnten, bekomme ich die Anzeigen zur weiteren Bearbeitung vorgelegt. Sicherlich haben Sie bereits bemerkt, dass ich die Anzeigen nicht einfach abschriebe, mit der Geldmenge laut RSE versehe und versende. Und genau so liegt hier der Fall. Die Kontrollkräfte haben mir Anzeigen vorgelegt, in welchen z. B. Großverpackungen mit UN – Nr. gekennzeichnet waren, dessen Schrifthöhe lediglich 3 mm betrug. Wurde im ADR nur die Kennzeichnung der Versandstücke mit der UN – Nr. stehen, hätte ich das Verfahren eingestellt. Allerdings legt UA 5.2.1.2 ausdrücklich fest, dass diese UN – Nr. auch gut lesbar sein muss. Da dürfte doch die Frage erlaubt sein, was versteht man unter gut lesbar im Sinne diesen Abschnittes. Und genau diese Frage habe ich meinen Länderkollegen und dem BMVBS anlässlich eines Erfahrungsaustausches gestellt, womit wir bei der Eingangs gestellten Frage von Frau Hiltmann wären. Es geht hier also nicht um eine unbekannte Festlegung des BLFA, sondern um eine Auslegung des Begriffes „gut sichtbar“. Da im UA 5.2.1.2 ADR dieser Begriff nicht näher erläutert wurde, kann man nur in analoger Anwendung des ADR diesen Begriff beschreiben. So schreibt UA 6.5.2.1.1 ADR eine Schriftgröße von 12 mm zur Kennzeichnung von IBC´s vor, was ungefähr der Auffassung von Frau Hiltmann entspräche. Dagegen schreibt UA 3.4.4 ADR an wahrlich kleineren LQ – Verpackungen sogar eine UN – Nr. mit einer Schrifthöhe von 6 mm vor. Vergleicht am nun die Gefahr, die von LQ verpackten Versandstücken und von Großpackmitteln ausgeht, dürfte die „gut sichtbar“ UN – Nr. bei IBC´s wohl keine kleiner Schrifthöhe als 6 mm haben. Und so haben sich die Kontrollkräfte zu diesem Begriff „gut sichtbar“ verständigt.

Wäre trotzdem schön, wenn Sie Herrn Ridder mal nach der Entstehung der Kennzeichnung fragen würden. Und sagen Sie ihm bitte einen schönen Gruß von mir.

Mit freundlichen Grüßen
Thomas Damm


Freundliche Grüße
Thomas Damm
Re: Kennzeichnung mit mindestens 6mm Schriftgröße [Re: TDamm] #5768 03.12.2007 14:01
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Rupert Offline
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Hallo Zusammmen,

die Schrifthöhe für die UN-Nummer-Angabe ist für mich im ADR nicht geregelt.
Warum nicht oder wieso nicht ist für wohl etwas für die Historiker :-),
Die Schriftgröße aus 3.4.4 oder 6.5.2.1.1 ADR abzuleiten finde ich nicht ganz korrekt. Den beide Angaben regeln ganz was anders.
3.4.4 kann nur angewendete werden wenn ich 3.4. in Anspruch nehme.
und 6.5.2.1.1 gilt nur für die Verpackungcodierung.
Wie z.b. auch die Verkleinerung der Gefahrzettel auf Gasflaschen nur für Gasflaschen gilt.

Z.b könnte ich dann in Österreich auch die Kennzeichnungsgröße nach Chemikalienrecht heranziehen, die wäre dann mit mind. 1,8mm als gut sichtbar und lesbar geregelt.

In der Luftfahrt ist es dies hingegen unter 7.1.5.5 IATA-DGR geregelt mit 12mm bzw unter 30kg/30l mit 6 mm Schriftgröße.

Wäre es möglich im ADR dies auch so regeln? Ansonsten beisst der Hund sich in den Schwanz.
lg
Rupert


Have a nice day!
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