daß Sie nicht stur die Beträge aus der RSE abschreiben, ist mir durchaus bekannt (siehe Ihre Antwort zu Frau Hiltmanns Beitrag „zusätzliche Angaben im Beförderungspapier verboten“ vom September.
Die Diskussion bezüglich 5.2.1.2 ADR ist aber wahrscheinlich müßíg. Hier heißt es „gut sichtbar und lesbar“. Wenn eine Schriftgröße von 3 mm nicht gut lesbar ist wäre ein Großteil der Zeitungen die ich (auch im Gefahrgutbereich) lese, arg betroffen. So müssen wir an der Stelle vermutlich auch mit einer weiteren deutschen Auslegung leben, so wie zum Beispiel der einer Kontrollbehörde welche für Schraubverbindungen die deutsche DIN 78 zugrunde legt. Meine ausländischen Kollegen wundern sich, aber ist dann halt so.
Ohne die Diskussion über 3.4.4 ADR und den dort geforderten 6 mm Schrifthöhe wieder neu zu beginnen, heißt es im letzten Satz des Absatzes unter 3.4.4 c (ii):
„Wenn es die Größe eines Versandstücks erfordert, darf diese Kennzeichnung geringere Abmessungen haben, sofern sie deutlich sichtbar bleibt.“
Grüße GG1
Re: Kennzeichnung mit mindestens 6mm Schriftgröße
[Re: GG1]
#577010.12.200717:16
zum schmunzeln.. Also hier ist der Beweis dass die UN-Nummer sogar mit 10cm Schriftgröße angebracht werden kann, ohne Probleme.... Oder: Das Gegenteil von gut ist gut gemeint.
lg & have a nice day Rupert
Have a nice day!
Re: Kennzeichnung mit mindestens 6mm Schriftgröße
[Re: Rupert]
#577111.12.200717:12
derartige Kennzeichungen kenne ich auch (im Seeverkehr, nach 5.3.2.1.2). Aber auch der Seeverkehr kennt keine Schriftgröße bei Versandstücken, wohl aber in 5.2.1.2 den Zusatz "von anderen Versandstückaufschriften, die ihre Wirkung wesentlich beeinträchtigen könnten, örtlich getrennt sein."
Grüße GG1
Re: Kennzeichnung mit mindestens 6mm Schriftgröße
[Re: GG1]
#577212.12.200710:03
Für mich stellt sich hier ganz aktuell die Frage, wie es sich denn nun bei der Schrifthöhe für die Versandbezeichnung und für den in Klammern dahinter stehenden Gefahrauslöser ( falls vorgeschrieben ) verhält. Muß die Schrifthöhe für ein Versandstück mit einem Nettoinhalt bis max. 30 kg da auch mindestens 6 mm betragen oder kann diese auch nur 3 mm ... 4 mm sein ? Oftmals sind ja auch mehrere Gefahrauslöser anzugeben und dann wird es echt knapp mit dem Platz auf einem Produktetikett und man wäre gezwungen ein weiteres zusätzliche Etikett auf der Verpackung aufzukleben, auf dem dann diese Angaben in einer Schriftgröße von mind. 6 mm abgedruckt sind ? Wenn das noch alles zusammen auf einer Seite des Versandstückes angebracht werden muß ( Gefahrenzettel 100 mm x 100 mm u.U.dann auch schon mal 2 Stück , wenn zB. zur Haupgefahr noch "Marine pollutant" kommt / UN Nummer mit mind. 12 mm Schrifthöhe / Versandbezeichnung ggf. mit Gefahrauslöser ), dannstößt man sehr schnell an die Grenzen des Machbaren ! Bedeutet im Extremfall, eine Verpackung mit einem viel zu großen Volumen verwenden zu müssen, damit es vom Platz her dann auf einer Verpackungsseite auch paßt.
l
Re: Kennzeichnung mit mindestens 6mm Schriftgröße
[Re: Thomas Lutz]
#2492206.06.201810:24
Hallo Thomas, da hast du aber eine Leiche ausgegraben ;-) Auf welchen Verkehrsträger beziehst du dich denn? Sowohl in der Luft als auch auf See wird explizit nur die UN-Nummer mit Mindestgröße erwähnt. IATA-DGR 7.1.4.4; IMDG-Code 5.2.1.1 Die Forderung für alle Kennzeichen auf einer Seite gibt es auch nur im Bereich der Luftfracht. Bei anderen Verkehrsträgern kann in gewissem Rahmen verteilt werden. Gefahrzettel alle gemeinsam auf einer Seite, UN-Nummer inkl proper shipping name und marine pollutant auf einer Seite. Finde ich zwar nicht schön, aber laut Vorschrift möglich.
Zuletzt bearbeitet von Stefan82; 06.06.201810:26.
Grüße aus der Hauptstadt
Stefan
Re: Kennzeichnung mit mindestens 6mm Schriftgröße
[Re: Stefan82]
#2492306.06.201810:26
Der Vollständigkeithalber sei noch erwähnt, dass im Luftverkehr die anderen Markierungen außer der UN-Nummer die Mindestzeichenhöhen ebenfalls einhalten SOLLTEN (Kann-Bestimmung).
Die Schriftgröße der UN-Nummer ist hier nicht das Problem ( hier können wir die vorgeschrieben 12 mm Schrifthöhe ohne Probleme umsetzen ), sondern vielmehr die Schrifthöhe für die "Technische Versandbezeichnung" ( inkl. ggf. Gefahrauslöser ). Hier kann ich sowohl im ADR 2017 als auch im IMDG-Code 2017 ( Amdt 38-16 ) keine klare Aussage dazu finden, welche Schrifthöhe in Abhängigkeit von der Verpackungsgröße dann zwingend vorgeschrieben ist.
Ich bin der Meinung, daß eine Schrifthöhe der Versandbezeichnung ( inkl. Gefahrauslöser ) auf einem Produktetikett mit 3 mm … 4 mm vollkommen ausreichend ist, weil hier die Auslegung des Kapitels 5.2.1.2 ( Kennzeichnungseigenschaften ) im ADR 2017 „Alle in diesem Kapitel vorgeschriebenen Kennzeichen müssen: a) gut sichtbar und lesbar sein, “ formal erfüllt ist.
Zum Thema " Alle Kennzeichnungselemente für den Transport auf einer Seite der Verpackung bzw. des Versandstückes " hat uns die Wasserschutzpolizei Hamburg bei einer Kontrolle im März 2018 klar auferlegt, daß dies nur so erlaubt und auch umzusetzen ist " UN-Nummer , Versandbezeichnung , Gefahrenzettel alle auf einer Seite der Verpackung " - Nach ADR und auch nach IMDG-Code !
Wäre daher sehr hilfreich zu erfahren, wo denn genau und rechtsverbindlich steht, daß bei anderen Verkehrsträgern ( außer Luftransport ) in gewissen Rahmen verteilt werden kann und was denn konkret unter "gewissen Rahmen" definierbar ist.
Deiner Meinung schließe ich mich vollkommen an. Die Mindestgröße der Aufschriften ist nur für die UN-Nummer definiert. Der Rest soll gut sichtbar und lesbar sein.
Zu der Verteilung der Kennzeichnungen: IMDG-Code bildet hier tatsächlich eine Ausnahme
5.2.1.1 Kennzeichnung mit Un-Nummer (IMDG zusätzlich proper shipping name)
5.2.1.6.2 "Das Kennzeichen für Meeresschadstoffe ist neben den gemäß 5.2.1.1 vorgeschriebenen Kennzeichen anzuordnen"
5.2.2.1.6 "Abgesehen von den Vorschriften von 5.2.2.2.1.2 jeder Gefahrzettel:
auf derselben Fläche des Versandstücks neben dem richtigen technischen Namen angebracht werden, sofern die Abmessungen des Versandstücks dies zulassen;"
Dieser Punkt existiert im ADR nicht. Also tatsächlich bei Seetransport am Ende alles auf der gleichen Seite. Bei reinem Straßentransport gibt es genau diesen Punkt nicht. Dadurch besteht theoretisch die Möglichkeit, die Gefahrzettel auf einer anderen Seite anzubringen.