Ausnahme 18 GGAV
#5809
06.12.2007 12:08
|
Registriert: Jul 2006
Beiträge: 159
Andreas_A
OP
Veteran
|
OP
Veteran
Registriert: Jul 2006
Beiträge: 159 |
Guten Morgen :-)
Folgendes Problem: Ein Außendienstmitarbeiter hat sein eigenes Minilager, aus dem er morgens sein Fahrzeug u.a. mit Gefahrgut (es handelt sich um einzelne Gebinde, wie Kanister oder Kartons) belädt und diverse Kunden abklappert. Je nach Bedarf des Kunden verkauft er direkt aus dem Auto an den Kunden. Wenn es gut läuft, ist am Abend sein Fahrzeug leer, wenn nicht, dann nimmt er mehr oder weniger viele Produkte wieder mit nach Hause. Der Transport ist aufgrund div. Rahmenbedingungen (Fahrzeug, Fahrer...) nur als begrenzte Menge oder nach 1.1.3.6 möglich.
Welche praktikablen Lösungen für die Frachtpapiere gibt es. Da er nicht weiß, welchem Kunden er welche Ware verkauft, kann er keine Adresse angeben.
Nach 5.4.1.1.1 h) könnte er die GGAV-Ausnahme 18 in Anspruch nehmen und einen entsprechenden Vermerk in den Frachtpapieren eintragen.
Nur sieht diese Ausnahme 18 (Punkt 3.1) vor, dass der Transport nicht als "geschlossene Ladung" durchgeführt werden darf. (§7 GGVSE ist nicht relevant, auch die anderen Einschränkungen bei den Klassen 1 und 5.2 sind nicht relvant.)
Als "geschlossene Ladung" wird nach 1.2.1 ADR folgendes bezeichnet: "Jede Ladung, die von einem einzigen Absender kommt, dem der ausschließliche Gebrauch eines Fahrzeugs oder Großcontainers vorbehalten ist, wobei alle Ladevorgänge nach den Anweisungen des Absenders oder des Empfängers durchgeführt werden."
Von einem einzigen Absender - wäre gegeben, da die Ware von ein und demselben Hersteller stammt und in diesem Minilager ins Fahrzeug geladen wird. ausschließlicher Gebrauch eines Fahrzeuges - ist auch gegeben, da der Außendienstmitarbeiter das ihm von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Fahrzeug nutzt, das außer ihm niemand sonst nutzt. Ladevorgänge nach Anweisungen des Absenders oder Empfängers - ist auch gegeben.
D.h. man dürfte diese Ausnahme 18 im vorliegenden Fall wohl nicht anwenden. Nur - welche Lösungen gibt es sonst für das Problem? Oder verstehe ich die "geschlossene Ladung" nicht richtig?
|
|
Re: Ausnahme 18 GGAV
[Re: Andreas_A]
#5810
06.12.2007 16:55
|
Registriert: Jun 2003
Beiträge: 382
Rupert
Großmeister
|
Großmeister
Registriert: Jun 2003
Beiträge: 382 |
Hallo ! Die Beförderung als "geschlossene Ladung" wird hauptsächlich durch Sondervorschriften (Teil 7) bei bestimmten Gefahrgütern geregelt - ist ungefähr so als wird der Frachtraum plombiert und somit sicher gestellt dass niemand zugriff hat. Die Lösung für dein Problem ist ganz einfach: unter 5.4.1.1.1 h) steht: Wenn gefährliche Güter für die Lieferung an mehrere Empfänger befördert werden, die am Anfang der Beförderung nicht festgestellt werden können, darf mit Zustimmung der von der Beförderung berührten Staaten stattdessen der Ausdruck "Verkauf bei Lieferung" angegeben werden.
lg & have a nice day Rupert
Have a nice day!
|
|
Re: Ausnahme 18 GGAV
[Re: Andreas_A]
#5811
07.12.2007 10:15
|
Registriert: Feb 2002
Beiträge: 651
Winklhofer
Meister aller Klassen
|
Meister aller Klassen
Registriert: Feb 2002
Beiträge: 651 |
Hallo Andreas, natürlich darfst Du die Ausnahme 18 (S) bezüglich des Verzichts auf die Empfängerangabe nutzen (zusätzlicher Eintrag "Ausnahme 18" im Beförderungspapier erforderlich). Die Anwendung ist lediglich nicht möglich, wenn die Beförderung als geschlossene Ladung gemäß den Beförderungsvorschriften durchzuführen ist (z. B. CV4, VV8, VV10) bzw. § 7 GGVSE unterliegt. Du könntest auch auf die Angabe der Gesamtmenge verzichten, aber in diesem Fall wäre die Nutzung des Unterabschnitts 1.1.3.6 ADR nicht mehr möglich.
Grüße aus Ulm Alfred Winklhofer
|
|
Re: Ausnahme 18 GGAV
[Re: Winklhofer]
#5812
07.12.2007 13:27
|
Registriert: Feb 2002
Beiträge: 723
TDamm
Meister aller Klassen
|
Meister aller Klassen
Registriert: Feb 2002
Beiträge: 723 |
Hallo alle miteinander,
ich sehe die Ausnahme 18 GGAV als vollständig anwendbar an, dass heißt der Außendienstmitarbeiter benötigt, Vorausgesetz unter 1000 Punkte, kein Beförderungspapier. Die Firma, in welcher der Mitarbeiter beschäftigt ist, ist Eigentümer der Ware und befördert diese selbst (Werksverkehr). Absender ist sie auch. Damit dürfte 2.1 der Nr. 18 GGAV erfüllt sein.
Gruß Thomas Damm
Freundliche Grüße Thomas Damm
|
|
Re: Ausnahme 18 GGAV
[Re: Andreas_A]
#5813
07.12.2007 14:42
|
Registriert: Jul 2006
Beiträge: 159
Andreas_A
OP
Veteran
|
OP
Veteran
Registriert: Jul 2006
Beiträge: 159 |
Dankeschön an alle Helfer.
Ich habe es geahnt - "geschlossene Ladung" ist etwas anderes, als ich mir darunter vorgestellt hatte.
Den Hinweis von Hr. Damm werde ich nochmal ganz genau anschauen - wenn wir das in Anspruch nehmen könne, wäre es natürlich nochmal eine erhebliche Vereinfachung.
Viele Grüße und ein schönes Wochenende! Andreas Arnold
|
|
Re: Ausnahme 18 GGAV
[Re: TDamm]
#5814
10.12.2007 09:33
|
Registriert: Feb 2002
Beiträge: 651
Winklhofer
Meister aller Klassen
|
Meister aller Klassen
Registriert: Feb 2002
Beiträge: 651 |
Hallo Herr Damm,
der Fragestellung nach will Andreas auf bestimmte Angaben im Beförderungspapier verzichten. Dies ist möglich. In der Tat ist aber auch der komplette Verzicht auf das Beförderungspapier ist in dem dargestellten Beförderungsfall eine rechtskonforme Möglichkeit.
Grüße aus Augsburg Alfred Winklhofer
|
|
|
Wöchentlich die aktuellsten News vom Gefahrgut-Portal gefahrgut.de - mit dem Newsletter "ecomed-Storck Gefahrgut".
|
LGA
von M.A.T. - 07.06.2025 13:43
|
|
|
|