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Inhalt in der Schriftl. Weisung #5921 10.01.2008 11:21
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AndyG Offline OP
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Folgende 2 Fragen zur Schriftlichen Weisung:

(1)
Nach ADR 5.4.3.1 Punkt d) sind dem Fahrzeuglenker schriftliche Weisungen mitzugeben, welche die zu treffenden Maßnahmen regeln die bei kleineren Leckagen oder Undichtheiten zur Verhinderung größerer Schäden durchgeführt werden können.

Liege ich damit falsch, dass beim Transport von z.B. Essigsäure die Mitnahme von speziellen Ausrüstungsgegenständen, wie z.B. Kanalabdeckungen, nicht zwingend in der Schriftl. Weisung stehen muss?
Muss der LKW Lenker zusätzliche Maßnahmen treffen z.B. Eindringen in die Kanalisation verhindern ?

(2)
In welchen Sprachen müssen wir dem LKW Lenker nach 5.4.3.3 Satz 2 die Schriftlichen Weisungen beim Transport von Österreich in die Dänemark mitgeben?

Danke!

Re: Inhalt in der Schriftl. Weisung [Re: AndyG] #5922 10.01.2008 14:06
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GG1 Offline
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Hallo AndyG,

Zu 1
Wenn in den allgemeinen oder besonderen Maßnahmen nicht das "Verhindern des Eindringens in die Kanalisation" vorgegeben wird, ist meiner Meinung nach keine Kanalisationsabdeckung erforderlich (wie ein Kollege von mir mal so schön gesagt hat: "Wenn einer unserer Tankcontainer ausläuft findet die Flüssigkeit auch einen Gulli ohne Abdeckung.").

Zu 2
Wenn er Österreich, Deutschland und Dänemark fährt dann in deutsch, dänisch und ggf. in seiner Sprache. Österreich hat aber meines Wissens nach so seine Eigenheiten: Üblicherweise richten sich die schriftlichen Weisungen an den Fahrzeug"führer" - in Österreich aber an den Fahrzeug"lenker". Auch mag man dort die zusätzliche Angabe "Unfallmerkblatt" nicht, es muß "schriftliche Weisungen" ohne Zusatz heißen.

Grüße
GG1

Re: Inhalt in der Schriftl. Weisung [Re: GG1] #5923 16.01.2008 14:23
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AndyG Offline OP
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Beiträge: 79
Danke für die Antwort.

1) Haben wir bisher auch so gesehen bis es zu einer Verwarnung von einem deutschen Bundesamt für Güterverkehr kam.



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