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Abeglaufene IBC #6029 29.01.2008 21:24
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peterman Offline OP
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Hallo zusammen!

Es werden von A nach B mehrere mit flüssigem Gefahrgut befüllte IBC befördert. Es handelt sich dabei um abgelaufene IBC bzw. IBC, die einer erneuten Prüfung unterzogen werden müssen. Wer ist nun alles verantwortlich bzw. wer verhält sich ordnungswidrig gem. der GGVSE? Nach meiner Prüfung komme ich nur nur auf den Verpacker nach § 9 (5) 1 b GGVSE. Was ist denn mit dem Beförderer, dem Fahrer und dem Absender/Verlader? Wer hat Tipps oder Hinweise auf die GGVSE?

Beste Grüße

Peterman

Re: Abeglaufene IBC [Re: peterman] #6030 30.01.2008 21:45
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Mark Offline
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Hallo petermann,

ich gehe mal von befüllten IBC aus OK

siehe § 9 Abs. 13:
Verlader und Fahrzeugführer haben die Vorschriften aus Kapitel 7.5 zu beachten

In Kapitel 7.5 stehen auch die Pflichten einer Sichtprüfung
Dieser Passus wurde vom OLG Jena so ausgelegt, dass jedes Fahrzeug einer Sichtprüfung unterzogen werden muss (damals ging es um Ladungssicherung), hierzu ist auch der Verlader verantwortlich. Im Bundesrat hat man daraufhin die GGVSE insofern geändert, dass diese Verantwortlichkeit sowohl Verlader als auch Fahzeugführer nachkommen müssen (Wiederherstellung des 4-Augen-Prinzips)

--> § 10 Nr. 17: auch bußgeldrelevant

Der Verpacker ist nur dran, wenn nachgewiesen wird, dass er das Gut dort eingefüllt hat, als der IBC bereits abgelaufen war. [kann ja sein, dass die befüllten IBC bereits 6 Jahre im Lager standen]

Der Beförderer hat keinen Einfluss auf die Versandstücke.

Grüße

Mark



Grüße

Mark
Re: Abeglaufene IBC [Re: peterman] #6031 31.01.2008 12:40
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Vera Hiltmann Offline
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Hallo Petermann,

ich denke, dass neben dem Verpacker doch eine Vielzahl weiterer Personen einen Anhörungsbogen erhalten könnten:
1. Der Absender möglicherweise; er muss nach § 9 (1) i) dafür sorgen, dass der entsprechnede Vermerk nach 4.1.2.2 im BP eingetragen ist. Bußgeldbewährt nach § 10 Nr. 5k;

2. Der Verlader; möglicherweise, über § 9 (4) Nr. 1 d) hätte er dafür zu sorgen, dass die Güter keinen Mangel haben, was bei abgelaufenene IBC der Fall sein könnte, wenn der Vermerk im BP fehlt. Bußgeldbewährt nach § 10 Nr. 8 d);

3. Der Beförderer möglicherweise über die Mitgabe des Beförderungspapieres nach 8.1.2.1a), da dies, wenn der Vermerk nach 4.1.2.2 fehlt unvollständig ist § 9 (2) Nr. 2f i.V.m. § 10 Nr. 6 g

und damit 4. möglicherweise der Fahrer, weil er die erforderlichen BP nicht mitführt §§ 9 (11) Nr. 11a i.V.m. 10 Nr. 15 i.

Das alles nur, weil irgend jemand vergessen hat einen Vermerk in das BP einzutragen, der dann zulassen würde, dass der abgelaufene IBC zur Prüfung gefahren werden darf.

Unabhängig davon wäre zu prüfen, ob die richtig geschulten Personen am richtigen Platz gearbeitet haben, da sonst ein Unternehmensversagen über § 130 OWIG in Frage kommen kann. Dabei spielt es dann eigentlich keine Rolle mehr, wer tatsächlich verantwortlich war.


Viele Grüße V. Hiltmann

Re: Abeglaufene IBC [Re: Vera Hiltmann] #6032 31.01.2008 14:35
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Mark Offline
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Hallo,

das Thema mit dem BP geht aber nur bis 3 Monate nach Fristablauf (bzw. 6 Monate bei Abfällen)

Grüße

Mark


Grüße

Mark
Re: Abeglaufene IBC [Re: peterman] #6033 31.01.2008 18:10
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Winklhofer Offline
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Hallo liebe Gefahrgutkolleginnen und -kollegen,

bezüglich der Beförderung abgelaufener IBC (befüllt bzw. leer ungereinigt zur Prüfung) gibt es auch noch den Unterabschnitt 4.1.2.2 ADR, der vielleicht in diesem Fall sehr hilfreich ist.

Grüße aus Ulm
Alfred Winklhofer

Re: Abeglaufene IBC [Re: peterman] #6034 06.02.2008 17:16
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UweM Offline
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Hallo Gefahrgutspezies,
solche Situationen sind in der Abfallbranche nicht selten. Dabei würde ich die Betrachtung etwas präziser fassen:
1. nicht mehr zugelassene IBC werden zur Verfügung (Entsorger) gestellt, befüllt (Abfallerzeuger) und transportiert. Ob mit flüssigen oder festen Stoffen.
2. nicht mehr zugelassene IBC mit Restinhalten werden zur Prüfung transportiert.

Die Verantwortlichkeiten zu 1. und 2. liegen beim Verpacker/ Verlader. Wobei in den meisten Fällen zwischen Verpacker und Verlader aus betrieblicher Sicht nicht getrennt werden kann. Kostet i.d.R. 1000€

Liebe Grüsse aus NRW


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