In der 16.ADR-Änderungsverordnung (BGBl II (2002) Nr. 46 am 23.12.2002) ist nur in der deutschen Übersetzung u.a. ausgeführt, daß in 1.1.3.6.2 der erste Spiegelstrich zustreichen ist. Das bedeutet, daß (nur in Deutschland ?) jeder, der unterhalb der Freimengen an einer Beförderung beteiligt ist und nicht die Freistellungen in Anspruch nehmen kann, zu unterweisen ist. Diese Streichung ist nicht in der französischen Fassung (in 16.ADR-Änderungsverordnung im BGBl II (2002) Nr. 46 am 23.12.2002 enthalten) aufgeführt und auch nicht in den UN-Dokumenten TRANS/WP.15/168 und TRANS/WP.15/168/Add.1 (siehe
http://www.unece.org/trans/danger/publi/adr/adr2001_amend.htm ). Die Streichung des ersten Spiegelstriches als rein deutsche Regelung würde dem Harmonisierungsgebot widersprechen.
Muß jetzt jeder Heizölempfänger, jeder Klempner, Maler, ... geschult werden ? Oder gilt im Zweifel die französische Fassung ?