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Kennzeichnung der Nebengefahr
#6147
22.02.2008 09:36
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Chris Wilting
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Hallo,
ich bin heute über eine Angabe der Kennzeichnung von Nebengefahren in der CTU-Packrichtline gestolpert. Anlage 2 Darstellung von Gefahrenkennzeichen und Placards In einem Kästchen steht dort: "Zusatzkennzeichen Als Zusatzkennzeichen sind die hier abgebildeten Kennzeichen zu verwenden, sie dürfen jedoch keine Klassennummer in der unteren Spitze tragen. ..."
Das verstehe ich dann so, wenn ich das Kennzeichen der Klasse 8 als Nebengefahr habe, muss ich ein Placard der Klasse 8 verwenden, wo unten in der Spitze keine 8 steht.
Wenn ich nun in den IMDG-Code sehe, dort finde ich z.B. unter 5.2.2.1.10 "2. ein Zusatzkennzeichen ÄTZEND (Muster Nr.8) ist erforderlich, wenn ...."
Wenn ich dann unter 5.2.2.2.2 Muster der Kennzeichen nachschaue finde ich unter Muster Nr.8 aber nur eine Abbildung mit der 8 unten in der Spitze.
Was ist nun zu tun? Muss ich bei Kennzeichnung der Nebengefahr ÄTZEND nun ein Kennzeichen verwenden mit einer 8 unten in der Spitze oder ohne der 8 unten in der Spitze?
Gruß
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Re: Kennzeichnung der Nebengefahr
[Re: Chris Wilting]
#6148
22.02.2008 12:20
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UHeins
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In der CTU-Packrichtlinie geht es in diesem Fall um die Kennzeichnung von [b]Beförderungseinheiten[/b], was im Seeverkehr mit Placards geschieht.
Im IMDG-Code unter 5.2.2.1.10 werden hingegen die [b]Packstücke[/b] angesprochen.
Das macht die ganze Sache nicht unbedingt logisch, erklärt aber die Diskrepanz.
----> Je geringer das Wissen, desto sicherer das Urteil <----
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Re: Kennzeichnung der Nebengefahr
[Re: UHeins]
#6149
22.02.2008 13:22
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Chris Wilting
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Hallo,
danke für die Antwort.
Mit dem 5.2.2.1.10 habe ich wohl die falsche Stelle zitiert.
Aber wie sehe ich die Angabe in der CTU-Packrichtlinie mit IMDG 5.3.1.2.1, 3.?
Gruß
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Re: Kennzeichnung der Nebengefahr
[Re: Chris Wilting]
#6150
03.03.2008 11:24
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Ich habe einen Topp-Experten dazu befragt, Volker Utzenrath von der EXAG in Lübeck. Hier sein Kommentar:
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Es war mal so, dass die Nebengefahr keine Nummer der Klasse tragen durfte, das ist aber vor vielen Jahren geändert worden. Die CTU-Packrichtlinie ist aber nicht geändert worden, daher stehen da noch Gefahrgut-Vorschriften aus dem Jahre 1999 drin, die aber so nicht mehr anzuwenden sind. Der „Rest“ der CTU-Packrichtline gilt aber weiterhin.
Nach derzeit geltendem Recht müssen die Gefahrzettel sowohl der Hauptgefahr als auch die der Nebengefahren die Nummer der Klasse tragen.
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Danke Volker!
----> Je geringer das Wissen, desto sicherer das Urteil <----
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Re: Kennzeichnung der Nebengefahr
[Re: UHeins]
#6151
03.03.2008 12:11
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