Vorführung = Handwerkerregelung?
#6235
14.03.2008 16:49
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matigol
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Hallo werte Gefahrgutexperten,
unsere Anwendungstechniker (Wir sind Hersteller von Klebstoffen und Anstrichen) nehmen öfters Gefahrgut mit zum Kunden zwecks Vorführung. Zum Teil auch schon einige 25 kg Gebinde usw., kann man das unter die Handwerkerregelung fallen lassen ?
Mein Gefühl sagt mir eher nein, da wir kein Malerbetrieb o.ä. sind, sondern ein Hersteller. Aber dieser Verwendungszweck könnte ja auch etwas gebeugt werden....
Was meinen die Experten?
Vielen Dank für eure Antworten.
Gruß Mati
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Re: Vorführung = Handwerkerregelung?
[Re: matigol]
#6236
14.03.2008 17:48
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R_KARPE
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Mit "Verwendungszweck beugen" wäre ich im Gefahrgutrecht vorsichtig. 1.1.3.1.c wäre meiner Meinung nach für Euch nicht anwendbar. Siehe dazu auch die RSE Aber es bleibt ja immer noch 1.1.3.6. Schönes Wochenende aus Thüringen R_Karpe
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Re: Vorführung = Handwerkerregelung?
[Re: R_KARPE]
#6237
14.03.2008 19:32
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TDamm
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Hallo Mati, hallo Herr Karpe,
ich würde das nicht so pauschal ablehnen wollen. Letzendlich ist 1.1.3.1c ADR doch keine Handwerkerregelung sondern eine Freistellung für Unternehmen, die im Zusammenhang mit ihrer Haupttätigkeit diese Beförderung durchführen. Kein Hersteller von Produkten kann auf Werbung verzichten. Wenn nun zu Messen oder zu Werbezwecke beim Kunden Gefahrgut befördert wird, welches im Unternehmen hergestellt wurde, könnte ich mir eine solche Freistellung schon vorstellen. Die Aufzählung in der RSE ist ja nicht abschließend und soll die GGVSE bzw. das ADR nur erläutern. Allerdings sind Versorgungsfahrten ausgeschlossen.
Ebenfalls schönes Wochenende Thomas Damm
Freundliche Grüße Thomas Damm
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Re: Vorführung = Handwerkerregelung?
[Re: TDamm]
#6238
16.03.2008 18:24
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Udo Freytag
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Hallo Herr Damm,
ich bin erfreut über Ihre großzügige Auslegung der "Handwerkerreglung"!
Meine Haupttätigkeit ist der gewerbliche Güterverkehr und hier ist das Befördern von Gefahrgut eingeschlossen. Kann ich auch 1.1.3.1 c anwenden :-)))!?
Meiner Ansicht nach, kann diese Freistellung nur von Betrieben/Unternehmen angewendet werden, die gefährliche Güter transportieren und diese während ihrer Tätigkeit verbrauchen bzw. benutzen (Mengengrenzen sind zu beachten), wie z.B. Klempner oder Maler. Sie verdienen mit der eigentlichen Tätigkeit (malen u. schweißen) ihr Lohn u. Brot und nicht, wie im o.g. Beispiel, mit dem Vorführen u. dem Verkaufen von Gefahrgut. Ich denke auch, dass die Freistellung 1.1.3.1c klar definiert wurde und sehe die Vorführung zum Zwecke des Verkaufens eindeutig nicht in 1.1.3.1 c eingeschlossen.
Gruß
Udo
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Re: Vorführung = Handwerkerregelung?
[Re: Udo Freytag]
#6239
17.03.2008 17:05
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Rupert
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Es gibt ja noch immer Diskussionstoff zu diesen Thema <img src="http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads/images/graemlins/laugh.gif" alt="" /> Natürlich ist die Beförderungstätigkeit von der Haupttätigkeit auszugrenzen. Wenn die Ware verkauft wird dann ist das eine Beförderungstätigkeit. Dafür gibt es unter 5.4.1.1.1. explizit den Eintrag "Verkauf bei Lieferung" Wenn die Ware nur vorgeführt wird dann kann wohl durchaus die 1.1.3.1.c. in Anspruch genommen werden.
lg rupert
Have a nice day!
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Re: Vorführung = Handwerkerregelung?
[Re: matigol]
#6240
17.03.2008 17:33
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stephan
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Steh ich auf dem Schlauch? Ihre angestrebte Art der Beförderung (Kleinmengen zu Vorführzwecken zu Kunden transportieren) ist doch der Klassiker für LQ!
Grüße
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Re: Vorführung = Handwerkerregelung?
[Re: Rupert]
#6241
18.03.2008 08:29
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Udo Freytag
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Hallo Rupert,
Der Eintrag gem. Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe h hat meiner Ansicht nach einen anderen Hintergrund und der steht auch so geschrieben (siehe auch RSE Nr. 5-9 u. M177). Und weiterhin, muss ich auch bei einer Vorführung die Ware von A nach B befördern und deshalb verstehe ich nicht, weshalb die "Beförderungstätigkeit" auszuschließen ist. Ich dachte immer, dass das Gesetz auf die Beförderung von gefährlichen Gütern abzielt.
Gruß
Udo
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Re: Vorführung = Handwerkerregelung?
[Re: Udo Freytag]
#6242
18.03.2008 12:36
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TDamm
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Hallo alle miteinander,
5.4.1.1.1h ADR und 1.1.3.1c ADR passt nicht zusammen. Entweder ich bin nach 1.1.3.1c ADR von diesen Vorschriften freigestellt und brachte kein Beförderungspapier nach dem ADR oder die Beförderung unterliegt dem ADR, so dass der Vermerk nach 5.4.1.1.1h ADR „Verkauf bei Lieferung“ anstelle des notwendigen Empfängers in das Beförderungspapier eingetragen werden darf.
Mit freundlichen Grüßen Thomas Damm
Freundliche Grüße Thomas Damm
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Re: Vorführung = Handwerkerregelung?
[Re: TDamm]
#6243
18.03.2008 17:34
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Winklhofer
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Hallo Herr Matigol, liebe Gefahrgutkollegen,
immer dieses leidige Wort "Handwerkerregelung" im Zusammenhang mit 1.1.3.1 c) ADR. Dieser Unterabschnitt betrifft doch nicht nur Handwerker. Sie kann unter den genannten Bedingungen von allen Unternehmen genutzt werden. Die aufgezählten Tätigkeiten sind doch nur beispielhaft (Stichwort: "wie"). Wenn der Außendienstmitarbeiter, wie im Fall von Herrn Matigol, Gefahrgut mitführt, um beim Kunden dieses Produkt zu präsentieren (nicht Auslieferungs- und Verkaufsfahrten), kann er natürlich diese Regelung nutzen. Die Österreicher haben dies im Gegensatz zur deutschen RSE in ihrem Gefahrguttransport-Vollzugserlass 2007 schön erläutert.
Grüße aus Ulm Alfred Winklhofer
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Re: Vorführung = Handwerkerregelung?
[Re: Winklhofer]
#6244
27.03.2008 16:45
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matigol
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Vielen Dank für die Tips und Antworten.
Ich bin nun auch der Meinung, daß wir 1.1.3.1c anwenden können. Entwicklung von Klebstoffen gehört zu unseren Haupttätigkeiten. Zur Entwicklung kundenspezifischer Produkte gehören Vorführungen und Tests beim Kunden dazu. Aus diesem Grund bin ich überzeugt, daß diese Regelung von uns angewendet werden darf.
Vielen Dank nochmals
Grüße
Mati
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Wöchentlich die aktuellsten News vom Gefahrgut-Portal gefahrgut.de - mit dem Newsletter "ecomed-Storck Gefahrgut".
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LGA
von Gerald - 25.04.2025 12:52
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