Gefahrgut-Foren.de
vorheriges Thema
nächstes Thema
Thema drucken
Vorführung = Handwerkerregelung? #6235 14.03.2008 16:49
Registriert: Nov 2007
Beiträge: 113
M
matigol Offline OP
Profi
OP Offline
Profi
M
Registriert: Nov 2007
Beiträge: 113
Hallo werte Gefahrgutexperten,

unsere Anwendungstechniker (Wir sind Hersteller von Klebstoffen und Anstrichen) nehmen öfters Gefahrgut mit zum Kunden zwecks Vorführung. Zum Teil auch schon einige 25 kg Gebinde usw., kann man das unter die Handwerkerregelung fallen lassen ?

Mein Gefühl sagt mir eher nein, da wir kein Malerbetrieb o.ä. sind, sondern ein Hersteller. Aber dieser Verwendungszweck könnte ja auch etwas gebeugt werden....

Was meinen die Experten?

Vielen Dank für eure Antworten.

Gruß
Mati

Re: Vorführung = Handwerkerregelung? [Re: matigol] #6236 14.03.2008 17:48
Registriert: Jun 2007
Beiträge: 47
R_KARPE Offline
Spezi
Offline
Spezi
Registriert: Jun 2007
Beiträge: 47
Mit "Verwendungszweck beugen" wäre ich im Gefahrgutrecht vorsichtig.
1.1.3.1.c wäre meiner Meinung nach für Euch nicht anwendbar. Siehe dazu auch die RSE
Aber es bleibt ja immer noch 1.1.3.6.
Schönes Wochenende aus Thüringen
R_Karpe

Re: Vorführung = Handwerkerregelung? [Re: R_KARPE] #6237 14.03.2008 19:32
Registriert: Feb 2002
Beiträge: 723
TDamm Offline
Meister aller Klassen
Offline
Meister aller Klassen
Registriert: Feb 2002
Beiträge: 723
Hallo Mati, hallo Herr Karpe,

ich würde das nicht so pauschal ablehnen wollen. Letzendlich ist 1.1.3.1c ADR doch keine Handwerkerregelung sondern eine Freistellung für Unternehmen, die im Zusammenhang mit ihrer Haupttätigkeit diese Beförderung durchführen. Kein Hersteller von Produkten kann auf Werbung verzichten. Wenn nun zu Messen oder zu Werbezwecke beim Kunden Gefahrgut befördert wird, welches im Unternehmen hergestellt wurde, könnte ich mir eine solche Freistellung schon vorstellen. Die Aufzählung in der RSE ist ja nicht abschließend und soll die GGVSE bzw. das ADR nur erläutern. Allerdings sind Versorgungsfahrten ausgeschlossen.


Ebenfalls schönes Wochenende
Thomas Damm


Freundliche Grüße
Thomas Damm
Re: Vorführung = Handwerkerregelung? [Re: TDamm] #6238 16.03.2008 18:24
Registriert: Nov 2006
Beiträge: 32
Udo Freytag Offline
Spezi
Offline
Spezi
Registriert: Nov 2006
Beiträge: 32
Hallo Herr Damm,

ich bin erfreut über Ihre großzügige Auslegung der "Handwerkerreglung"!

Meine Haupttätigkeit ist der gewerbliche Güterverkehr und hier ist das Befördern von Gefahrgut eingeschlossen. Kann ich auch 1.1.3.1 c anwenden
:-)))!?

Meiner Ansicht nach, kann diese Freistellung nur von Betrieben/Unternehmen angewendet werden, die gefährliche Güter transportieren und diese während ihrer Tätigkeit verbrauchen bzw. benutzen (Mengengrenzen sind zu beachten), wie z.B. Klempner oder Maler. Sie verdienen mit der eigentlichen Tätigkeit (malen u. schweißen) ihr Lohn u. Brot und nicht, wie im o.g. Beispiel, mit dem Vorführen u. dem Verkaufen von Gefahrgut. Ich denke auch, dass die Freistellung 1.1.3.1c klar definiert wurde und sehe die Vorführung zum Zwecke des Verkaufens eindeutig nicht in 1.1.3.1 c eingeschlossen.


Gruß

Udo








Re: Vorführung = Handwerkerregelung? [Re: Udo Freytag] #6239 17.03.2008 17:05
Registriert: Jun 2003
Beiträge: 382
Rupert Offline
Großmeister
Offline
Großmeister
Registriert: Jun 2003
Beiträge: 382
Es gibt ja noch immer Diskussionstoff zu diesen Thema <img src="http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads/images/graemlins/laugh.gif" alt="" />
Natürlich ist die Beförderungstätigkeit von der Haupttätigkeit auszugrenzen.
Wenn die Ware verkauft wird dann ist das eine Beförderungstätigkeit.
Dafür gibt es unter 5.4.1.1.1. explizit den Eintrag "Verkauf bei Lieferung"
Wenn die Ware nur vorgeführt wird dann kann wohl durchaus die 1.1.3.1.c. in Anspruch genommen werden.

lg
rupert



Have a nice day!
Re: Vorführung = Handwerkerregelung? [Re: matigol] #6240 17.03.2008 17:33
Registriert: Nov 2007
Beiträge: 14
stephan Offline
Mitglied
Offline
Mitglied
Registriert: Nov 2007
Beiträge: 14
Steh ich auf dem Schlauch? Ihre angestrebte Art der Beförderung (Kleinmengen zu Vorführzwecken zu Kunden transportieren) ist doch der Klassiker für LQ!

Grüße

Re: Vorführung = Handwerkerregelung? [Re: Rupert] #6241 18.03.2008 08:29
Registriert: Nov 2006
Beiträge: 32
Udo Freytag Offline
Spezi
Offline
Spezi
Registriert: Nov 2006
Beiträge: 32
Hallo Rupert,

Der Eintrag gem. Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe h hat meiner Ansicht nach einen anderen Hintergrund und der steht auch so geschrieben (siehe auch RSE Nr. 5-9 u. M177).
Und weiterhin, muss ich auch bei einer Vorführung die Ware von A nach B befördern und deshalb verstehe ich nicht, weshalb die "Beförderungstätigkeit" auszuschließen ist.
Ich dachte immer, dass das Gesetz auf die Beförderung von gefährlichen Gütern abzielt.


Gruß

Udo


Re: Vorführung = Handwerkerregelung? [Re: Udo Freytag] #6242 18.03.2008 12:36
Registriert: Feb 2002
Beiträge: 723
TDamm Offline
Meister aller Klassen
Offline
Meister aller Klassen
Registriert: Feb 2002
Beiträge: 723
Hallo alle miteinander,

5.4.1.1.1h ADR und 1.1.3.1c ADR passt nicht zusammen. Entweder ich bin nach 1.1.3.1c ADR von diesen Vorschriften freigestellt und brachte kein Beförderungspapier nach dem ADR oder die Beförderung unterliegt dem ADR, so dass der Vermerk nach 5.4.1.1.1h ADR „Verkauf bei Lieferung“ anstelle des notwendigen Empfängers in das Beförderungspapier eingetragen werden darf.

Mit freundlichen Grüßen
Thomas Damm


Freundliche Grüße
Thomas Damm
Re: Vorführung = Handwerkerregelung? [Re: TDamm] #6243 18.03.2008 17:34
Registriert: Feb 2002
Beiträge: 651
W
Winklhofer Offline
Meister aller Klassen
Offline
Meister aller Klassen
W
Registriert: Feb 2002
Beiträge: 651
Hallo Herr Matigol, liebe Gefahrgutkollegen,

immer dieses leidige Wort "Handwerkerregelung" im Zusammenhang mit 1.1.3.1 c) ADR. Dieser Unterabschnitt betrifft doch nicht nur Handwerker. Sie kann unter den genannten Bedingungen von allen Unternehmen genutzt werden. Die aufgezählten Tätigkeiten sind doch nur beispielhaft (Stichwort: "wie"). Wenn der Außendienstmitarbeiter, wie im Fall von Herrn Matigol, Gefahrgut mitführt, um beim Kunden dieses Produkt zu präsentieren (nicht Auslieferungs- und Verkaufsfahrten), kann er natürlich diese Regelung nutzen.
Die Österreicher haben dies im Gegensatz zur deutschen RSE in ihrem Gefahrguttransport-Vollzugserlass 2007 schön erläutert.

Grüße aus Ulm
Alfred Winklhofer

Re: Vorführung = Handwerkerregelung? [Re: Winklhofer] #6244 27.03.2008 16:45
Registriert: Nov 2007
Beiträge: 113
M
matigol Offline OP
Profi
OP Offline
Profi
M
Registriert: Nov 2007
Beiträge: 113
Vielen Dank für die Tips und Antworten.

Ich bin nun auch der Meinung, daß wir 1.1.3.1c anwenden können. Entwicklung von Klebstoffen gehört zu unseren Haupttätigkeiten. Zur Entwicklung kundenspezifischer Produkte gehören Vorführungen und Tests beim Kunden dazu. Aus diesem Grund bin ich überzeugt, daß diese Regelung von uns angewendet werden darf.

Vielen Dank nochmals

Grüße

Mati


Kostenloser Gefahrgut-Newsletter

Wöchentlicher Gefahrgut-NewsletterWöchentlich die aktuellsten News vom Gefahrgut-Portal gefahrgut.de - mit dem Newsletter "ecomed-Storck Gefahrgut".

Suche

Aktuell wird diskutiert
LGA
von Gerald - 25.04.2025 12:52
Einstufung
ansteckungsgefährlicher Stoffe

von M.A.T. - 24.04.2025 16:04
Sendung Gerät mit Funkstrahlung
von M.A.T. - 24.04.2025 13:33
Produkttipps

Präsentiert von
ecomed SICHERHEIT und Storck Verlag Hamburg
Marken der ecomed-Storck GmbH
www.ecomed-storck.de
Foren-Regeln | Impressum | Datenschutz | Newsletter | Datenschutz-Einstellungen
Powered by UBB.threads™ PHP Forum Software 7.7.3