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Re: Ausnahme 18 GGAV
[Re: Claudi]
#6375
05.05.2014 15:10
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Gerald
Held der Gefahrgutwelt
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Hallo Claudi, Darf der Empfänger ein "Dritter" sein? Nein, bei einen anderen Threads unter http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads...age=0#Post19313wurde die Begriffsbestimmung nach GGBefG §2 (2) als Grundlage angesehen. Und somit kann auf das Beförderungspapier nach Ausnahme 18 GGAV nicht verzichtet werden. Denn die Betonung liegt auf " ... nicht an Dritte übergeben werden, ...
Zuletzt bearbeitet von Gerald; 05.05.2014 15:53.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: Ausnahme 18 GGAV
[Re: Gerald]
#6376
05.05.2014 17:43
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gg-freak
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Hm, das sehe ich doch ein wenig anders: in der Ausnahme Nr. 18 heißt es: ... die für die Beförderung nicht an Dritte übergeben werden ... Für mich bedeutet es, dass damit der Beförderer als Dritter gemeint ist und nicht der Empfänger. Demzufolge kann ich mit meinem eigenen Personal Gefahrgut unterhalb der Mengen von 1.1.3.6 befördern, ohne dass ein Beförderungspapier erforderlich ist. Ausgenommen davon ist die Klasse 7 sowie § 5 GGVSEB-Beförderungen. So, nun mal Ring frei! <img src="/ubbthreads/images/graemlins/tongue.gif" alt="" />
Wer lesen kann ist klar im Vorteil. Und immer bis zu Ende lesen.
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Re: Ausnahme 18 GGAV
[Re: Claudi]
#6377
06.05.2014 16:40
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Anderl
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Hallo Claudi,
in Anlehnung an die Begriffsbestimmung "Beförderung" nach 1.2.1 ADR ist damit die Ortsveränderung gemeint -> somit kann m.E. der Empfänger ein Dritter sein.
Freundliche Grüße Josef Anderl
Absolute Sicherheit gibt es nie - auch nicht mit Security!
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Re: Ausnahme 18 GGAV
[Re: Anderl]
#6378
06.05.2014 20:48
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wscheffler
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Hallo,
aber auch diese so klare Regelung <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" /> , wird uns mit der Befristung
zum 30. Juni 2015 verlassen.
Eigentlich hat diese Ausnahme, vor allen Dingen im Bereich der örtlich Begrenzten Heizöl Auslieferung doch sehr gute Dienste geleistet.
Zuletzt bearbeitet von wscheffler; 07.05.2014 21:22.
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Re: Ausnahme 18 GGAV
[Re: wscheffler]
#6379
08.05.2014 11:05
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Michael59
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Beim IHK Forum Koblenz wurde gesagt, dass die Verlängerung der Ausnahme 18 bereits beantragt ist! Bei Verzicht auf das Beförderungspapier gebe ich aber zu bedenken, dass nach den Pflichten der GGVSEB der Beförderer und der Fahrzeugführer schriftlich auf das gefährliche Gut mit den Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d ADR informiert werden muß!
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LGA
von Gerald - 25.04.2025 12:52
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