Hallo iwo1984,
die Kennzeichnung des Displays oder richtiger Tray ist in Kapitel 3.4 beschrieben. Die Abschnitte 3.4.4 und 3.4.5 führen aus, dass die Vorschriften der übrigen Kapitel des ADR nicht für die Beförderung dieser Stoffe gelten (gilt für LQ3, LQ4 bis LQ 28). Hinsichtlich der Kennzeichnung wird auf 3.4.4 c) verwiesen.
Die zusätzliche Kennzeichnung bei Druckgaspackungen mit dem Ausdruck "AEROSOLS" ist gemäß der Sondervorschrift 625 im Kapitel 3.3 nur bei Versandstücken anzubringen, die nicht den Vorschriften des Kapitels 3.4 entsprechen.
Ich hoffe, diese Kurzausführung hilft Dir weiter.
Mit freundlichen Grüßen
Uta Sabath