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Re: Rolle des Empfängers bei Rückgabe leerer Gasfl [Re: TDamm] #6966 07.08.2008 20:40
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Mark Offline
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Hallo TDamm,
hallo zusammen,

also schauen wir uns mal die Verantwortlichkeiten des Verpackers an (§9 Abs. 5)
* Vorschriften über die Verwendung von ... Druckgefäßen, Verpackungen etc.
* Vorschriften über die Prüfung der Dichtigkeit nach dem Befüllen
* Vorschriften über das Zusammenpacken
* Vorschriften über die Kennzeichnung und Bezettelung
* Vorschriften über die Ausrichtung in der Umverpackung

Die Verantwortlichkeit nach (Teil)entnahme das Versandstück wieder ordnungsgemäß zu verschließen und das es bezettelt bleibt obliegt gar nicht dem Verpacker!

Diese Pflicht obliegt nähmlich dem VERLADER:
siehe § 9 Abs. 4 GGVSE:
Nr. 1b:
"Der Verlader ... hat bei der Übergabe verpackter gefährlicher Güter oder ungereinigter leerer Verpackungen zur Beförderung zu prüfen, ob die Verpackung beschädigt ist ..."
Nr. 1c:
"Der Verlager ... hat dafür zu sorgen, dass ein Versandstück nach Teilentnahme des gefährlichen Gutes nur veladen wird, wenn die Verpackung UA 4.1.1.1 Satz 2 bis 6 entspricht."
Nr. 1d:
"Der Verlader hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die ungereinigten leeren Verpackungen ... beachtet werden."

Genau diese Vorschriften muss der Anwender nach Entnahme und Wiederversand beachten und ist dafür verantwortlich als VERLADER.

Nochmal zurück zu den Verantwortlichkeiten des Verpacker: Als Beispiel verwendet der Verpacker für Ammoniak (UN 1005) eine Flasche mit Messingventil. Diesen Missstand kann der Anwender nicht kennen, kann also auch nicht nach Teilentnahme dafür verantwortlich gemacht werden. Für diese falsche Verwendung der Verpackung ist der VERPACKER verantwortlich.

Grüße

Mark


Grüße

Mark
Re: Rolle des Empfängers bei Rückgabe leerer Gasfl [Re: Mark] #6967 08.08.2008 15:34
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TDamm Offline
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Hallo Mark,
hallo alle zusammen,

letztendlich führt das nicht richtige Verschließen der leeren Gasflasche - im hiesigen Fall beim Betreiber des Schwimmbades- zu einer Geldbuße. Ob der Betroffene nun auch als Verpacker oder nur als Verlader den Verstoß begangen hat, werden irgendwann einmal die Gelehrten entscheiden. Dem Betroffenen kommt es letztendlich darauf an, ob und wie viel er bezahlen muss.

Mit freundlichen Grüßen
Thomas Damm


Freundliche Grüße
Thomas Damm
Re: Rolle des Empfängers bei Rückgabe leerer Gasfl [Re: TDamm] #6968 09.08.2008 18:13
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G. Homann Offline
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Hallo Herr Damm,

das mit der Freistellung nach UA 1.1.3.2c ist MIR schon klar, nur wahrscheinlich dem Bademeister nicht! Dem Fahrer des Gas- LKW möglicherweise auch nicht. Die Inanspruchnahme der Freistellung wird daher auch in keinem Beförderungspapier auftauchen (und der Gefahrzettel auf der Flasche ist ja immer noch beschädigt!). Ich stimme völlig mit Ihnen überein, letztendlich würde "Spitz auf Knopf" ein Richter entscheiden müssen...

Gruß aus München
Günther Homann

Re: Rolle des Empfängers bei Rückgabe leerer Gasfl [Re: Mark] #6969 21.04.2009 19:02
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DFV Offline
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Neuling
D
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Beiträge: 1
Hallo zusammen,

bin zwar ziemlich spät dran, aber mich interessiert dieses Thema auch sehr. Kann der Betreiber des Bads denn auch die Verladereigenschaft verlieren, wenn er von einem Chlorgaslieferanten im Werksverkehr (eigene Lkw, eigene Fahrer, die Flaschen sind sein Eigentum, die Beförderung ist Hilfstätigkeit des Chlorgaslieferanten) versorgt wird?

Dieser könnte doch in Person des Fahrzeugführers, wenn der entsprechend und ausreichend unterwiesen ist, die Chlorgasflaschen bereits vor der Verladung unmittelbar in Besitz nehmen. D. h. er übernimmt die Cl2-Flaschen z. B. im Lagerraum, sorgt dafür, dass die Flaschen nur verladen werden, wenn sie ordnungsgemäß verschlossen (incl. Schutzkappe) und gekennzeichnet sind etc., fährt sie in einer Transportbox mit dem Mitnahmestapler zum 500m entfernt stehenden Lkw und verlädt dort de facto selbst. Wird dann der Chlorgaslieferant (in Person des Fahrzeugführers) auch Verlader beim Rücktransport der "leeren" Cl2-Flaschen i. S. d. GGVSE? Ist es nach GGVSE/ADR überhaupt möglich, dass die Aufgaben des Verladers und des Fahrzeugführers in Personalunion durchgeführt werden?

Grund des Gedankenspiels: der Bademeister als einziger anwesender Vertreter des Badbetreibers soll auf die Badenden aufpassen und hat keine Zeit sich um das Verladen richtig zu kümmern, andere Beschäftigte des Bades sind nicht greifbar... kann dem Manne geholfen werden?

Schönen Abend noch...

Mfg

DFV

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