Zur ausreichenden Belüftung, die übrigens nur bei gedeckten Fahrzeugen erforderlich ist, können Sie nähere Angaben dem Merkblatt DVS 0211 des Verbands für Schweißtechnik e. V. entnehmen, das auch in einem Urteil des AG Bielefeld von 1990 als Grundlage zur Rechtsfindung herangezogen wurde. Es ist danach ein freier Querschnitt von je mindestens 100 ccm in Boden- und Deckennähe erforderlich. In unserem IHK-Bezirk sind uns zwei Unternehmen bekannt, die derartigen Be- und Entlüftungen anbieten bzw. auch einbauen (Gerhard Schoblocher, Fischach, 08236/962492 und Sortimo, Zusmarshausen, 08291/8500).