Hallo,
vielleicht ist es möglich, dass mir jemand bei folgender Situation weiterhilft ?!
Gefahrgut Kl. 3, UN 1263, Farbe, VG II, Ein Gebinde einer Lieferung ist während des Transportes so beschädigt worden (kein Produktaustritt), dass nach einhelliger Auffassung (wir halten uns hier auch im Straßentransport an den "Leitfaden zur Beurteilung mängelbehafteter Versandstücke im Luftverkehr" der BAM) ein weiterer Transport nicht mehr zulässig ist.
Bei der Organisation des weiteren Vorgehens stießen wir auf verschiedene Herausforderungen :
Gemäß 6.1.3.1 ADR muss die verwendete Verpackung eine entsprechende Kennzeichnung aufweisen.
Dies sei erwähnt, da im Handel eine Vielzahl von Bergungsverpackungen angeboten werden, die wohl für eine Bergung geeignet sein mögen, jedoch nicht für die Bergung (Beförderung) von Gefahrgut zulässig sind, da sie eben diese Kennzeichnung (und somit auch Zulassung etc.) nicht aufweisen.
1.2.1 ADR
Begriffsbestimmung Bergungsverpackung
6.1.5.1.11 ADR
Demnach dürften als Bergungsverpackung gekennzeichnete Verpackungen (siehe 5.2.1.3 sowie 5.4.1.1.5) nur solche mit einer T-Codierung sein, und nicht etwa eine andere, deren Zulassung und Verpackungsanweisung des Herstellers dies erlauben (zusammengesetzte Verpackung / Füllmaterial etc.) würde ?
5.2.1.3 Bergungsverpackungen sind zusätzlich mit der Kennzeichnung "Bergung" zu versehen
5.4.1.1.5 Wenn gefährliche Güter in einer Bergungsverpackung befördert werden, ist im Beförderungspapier nach der Beschreibung der Güter hinzuzufügen : "Bergungsverpackung"
Darf jeder der sonst auch am Gefahrguttransport Beteiligten (gültige Schulung, "ADR-Schein" etc.) eine solche "Bergung" durchführen/veranlassen/daran beteiligt sein ?
Was ist noch zu klären / zu berücksichtigen ? Haben wir etwas übersehen ? Und wie sind eure Interpretationen ?
Danke für die Unterstützung