Hallo Herr Winkelhofer
Die von Ihnen angegebene Fundstelle ist zwar korrekt, passt jedoch nur, wenn die Versandstücke nicht größer als 30 kg bzw. 30 L haben.
Wenn die Versandstücke jedoch größer sind, dann unterliegt man den Trennvorschriften (Trennstufe "entfernt von"), die eine Zusammenladung in einer Beförderungseinheit grunsätzlich verbieten.
Wenn's trotzdem unbeingt in einer Beförderungseinheit verschifft werden soll, dann gibt es noch die Möglichkeitz, bei der zuständigen Behörde eine Ausnahmezulassung zu beantragen (s. 7.2.2.3).
Gruß,
Roland Neureiter