Hallo Gandalf,
die Sondervorschrift TP33 korrespondiert mit der Tankanweisung in Spalte 10 der Tabelle 3.2 A und sagt aus, dass nur feste Stoffe in dem dort genannten ortsbeweglichen Tank befördert werden dürfen. Ein Beispiel "UN 2237". Hier gilt die Tankanweisung T1. Wird dieser Stoff nunmehr nicht fest, sondern in geschmolzenem Zustand (also erwärmt oder heiss) befördert ist über TP33 festzustellen, dass zusätzliche Vorschriften in 4.2.1.19 zu beachten sind. D. h. in diesem Beispielfall, dass dann mindestens ein ortsbeweglicher Tank T4 verwendet werden muss.
Beste Grüße aus Ulm
Alfred Winklhofer