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Sondervorschrift TP33 #7497 26.11.2008 14:08
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Gandalf Offline OP
Held der Gefahrgutwelt
OP Offline
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Hallo zusammen,
kann mir mal einer erklären was mir die Sondervorschrift TP 33 (4.2.5.3) sagen soll? Oder bezieht sich dies auf die Anweisung aus Spalte 10 in Tabelle 3.2 A?
Gruß Gandalf

Re: Sondervorschrift TP33 [Re: Gandalf] #7498 05.12.2008 12:56
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Winklhofer Offline
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Hallo Gandalf,
die Sondervorschrift TP33 korrespondiert mit der Tankanweisung in Spalte 10 der Tabelle 3.2 A und sagt aus, dass nur feste Stoffe in dem dort genannten ortsbeweglichen Tank befördert werden dürfen. Ein Beispiel "UN 2237". Hier gilt die Tankanweisung T1. Wird dieser Stoff nunmehr nicht fest, sondern in geschmolzenem Zustand (also erwärmt oder heiss) befördert ist über TP33 festzustellen, dass zusätzliche Vorschriften in 4.2.1.19 zu beachten sind. D. h. in diesem Beispielfall, dass dann mindestens ein ortsbeweglicher Tank T4 verwendet werden muss.

Beste Grüße aus Ulm
Alfred Winklhofer


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